Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung

Vor gut 2 Jahren haben wir darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen eine 7-jährige Abgabefrist möglich ist. Diese Sichtweise hat der BFH inzwischen bestätigt. 

Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).

Abweichend hiervon beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch 3 Jahre nach Steuerentstehung (Anlaufhemmung). Eine Einkommensteuererklärung haben Arbeitnehmer nach § 56 Satz 1 EStDV u. a. abzugeben, wenn sie einen Plichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG erfüllen.

Beispiel aus News vom 1.6.2015

Der Alleinstehende A bezieht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und erfüllt keine Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG. Auf den 31.12.2007 hatte das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt. Im Mai 2014 gab A seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 beim Finanzamt ab. 

Da A hier keinen Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt, ist für den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG grundsätzlich am 31.12.2012 (4 Jahre nach Entstehung am 31.12.2008) die Festsetzungsverjährung eingetreten.

Praxis-Tipp: BFH gewährt hier wie FG Niedersachsen sogar 7 Jahre

§ 56 Satz 2 EStDV regelt aber, dass eine Steuererklärung außerdem abzugeben ist, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist. Nach dem Sinn und Zweck dient die Erklärungsabgabe in diesen Fällen der möglichen Überprüfung der Fortschreibung des zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten Verlusts.

Der BFH hat aktuell (Urteil v. 30.3.2017, VI R 43/15, Haufe Index 8442721) - wie auch schon das FG Niedersachsen (s. hierzu News v. 1.6.2015) - entschieden, dass sich § 56 Satz 2 EStDV auf die Einkommensteuererklärung bezieht und somit die Anlaufhemmung auch für den Fall der Antragsveranlagung ausgelöst wird. Das Finanzamt war im Klageverfahren dagegen er Auffassung, dass Satz 2 lediglich die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Ver-lustfeststellung regelt, weil in § 56 EStDV zwischen Einkommensteuererklärung und Steuererklärung differenziert wird. 

§ 56 EStDV begrenzt die allgemeine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG nach Ansicht des BFH auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, und enthalte damit schon dem Grunde nach Regelungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und nicht von sonstigen Erklärungen. § 56 Satz 1 EStDV benenne insofern ausdrücklich die Einkommensteuererklärung.

Durch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 56 Satz 2 EStDV greife daher die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein, weshalb der Arbeitnehmer in diesem Fall ausnahmsweise bis zu sieben Jahren Zeit für seine Antragstellung hat.

Achtung: Nur für den VZ, der auf das Jahr der Feststellung eines verbleibenden Verlustabzug folgt

Gemäß dem Wortlaut des § 56 Satz 2 EStDV besteht eine Verpflichtung zur Erklärungsabgabe nur für den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr der Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs folgt. Hätte A hier auch gleichzeitig die Einkommensteuererklärung für 2009 mit abgegeben, wäre er nach § 56 Satz 2 EStDV nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen (Verlustfeststellung zum 31.12.2007). Die Festsetzungsfrist beginnt somit mit Ablauf des Jahres 2009 und endet am 31.12.2013.