Einspruchsübermittlung an unzuständiges Finanzamt am letzten Tag der Frist
Abweichend von § 357 Abs. 2 Satz 1 AO kann ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 AO) oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags (§ 184 AO) richtet, auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids (Folgebescheids) zuständigen Behörde fristwahrend angebracht werden (§ 357 Abs. 2 Satz 2 AO).
Anbringen bei einer "anderen Behörde"
§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO ordnet an, dass die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde unschädlich ist, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach § 357 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AO angebracht werden kann. Daraus folgt, dass das Anbringen des Einspruchs bei einer anderen Behörde nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO nicht fristwahrend ist, sondern es für die Wahrung der Einspruchsfrist darauf ankommt, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt wird.
Entscheidung des FG Düsseldorf
In einem Fall des FG Düsseldorf wurde der Einspruch per Fax am letzten Tag der Einspruchsfrist bei einem unzuständigen Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt. Das Finanzamt leitete den Einspruch außerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt weiter. Das FG Düsseldorf hält den Einspruch für verspätet und sieht auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO (Urteil v. 26.1.2021, 10 K 3009/16 F). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil zeigt, dass sorgfältig darauf zu achten ist, dass der Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt wird und bei Einlegung per Fax - anders als im Urteilsfall - die zutreffende Faxnummer verwendet wird.
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