Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einspruchseinlegung bei unzuständigem FA – Weiterleitung an zuständiges FA im ordentlichen Geschäftsgang

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Einspruchsschreibens ist nur geboten, wenn das fristwahrende Schreiben so zeitig bei der unzuständigen Behörde eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an den zuständigen Empfänger im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte.
  2. Die Bearbeitung eines erst nach dem morgendlichen Postabtrag eingehenden Fax-Schreibens kann frühestens am nächsten Tag erwartet werden.
 

Normenkette

AO § 110 Abs. 1, § 357 Abs. 2 Sätze 1, 4

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen Bescheide betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheide) für die Jahre 2008 bis 2010, die nach Durchführung einer Außenprüfung ergangen sind. Streitig ist vorrangig, ob fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.

Feststellungssubjekt ist eine atypisch stille Gesellschaft (ASG), die in den Streitjahren aus der A-Ltd. als Inhaberin des Handelsgeschäfts und aus der B & C-GbR als stiller Gesellschafterin bestand. B hat seinen Anteil an der GbR mit Ablauf des 30.06.2012 an C veräußert. Seitdem ist C alleiniger stiller Gesellschafter.

Alleingesellschafterin der A-Ltd. war in den Streitjahren D [...], welche auch als Geschäftsführerin bestellt war. Seit Herbst 2011 hat die A-Ltd. ihren Sitz in Z (Registernummer HRB [...]) und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

D, C und/oder B waren bzw. sind --z.T. auch gemeinsam-- an einer Vielzahl anderer Gesellschaften beteiligt und/oder deren Geschäftsführer (u.a. an der E-GmbH, für welche die A-Ltd. in den Streitjahren beratend tätig war). Da das Finanzamt (FA) Y eine Prüfung der Firmengruppe “E“ beabsichtigte, beauftragte der Beklagte das FA Y gem. § 195 Satz 2 AO, auch bei der ASG für die Jahre 2008 bis 2010 eine Außenprüfung durchzuführen. Diese Prüfung wurde mit Bericht vom 18.12.2013 abgeschlossen.

Am 18.08.2014 änderte der Beklagte die bisherigen gegenüber der ASG ergangenen Feststellungsbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 gem. § 164 Abs. 2 AO (2008/2009) bzw. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (2010) entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung. Dabei wurde - wie schon in den Vorgängerbescheiden - nicht die B & C-GbR als Gesellschafterin der ASG erfasst, sondern vielmehr wurden die von der ASG erzielten Einkünfte - wie in den Feststellungserklärungen beantragt - der A-Ltd. zu 95 %, C zu 4,5 % und B zu 0,5% zugerechnet. Bekannt gegeben wurden die Änderungsbescheide der F-GmbH, welche in den Feststellungserklärungen 2008 bis 2010 ausdrücklich zur gemeinsamen, von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten benannt worden war.

Mit einem auf den 21.08.2014 datierten, aber mit Fax erst am 22.09.2014 um 11:48 Uhr (Uhrzeit am Sendegerät) versendeten Schreiben legte die Empfangsbevollmächtigte Einspruch ein. Im Adressfeld des Schreibens stehen der Name und die Anschrift des beklagten FA Z und in der Bezugszeile die mit Ziffern “zzz/“ beginnende Steuernummer der ASG. Über dem Adressfeld steht die Zeile “Nur per Telefax: [...]yyy“. Das ist die Faxnummer des FA Y; die Faxnummer des Beklagten hätte auf “zzz“ geendet. Beim FA Y ging das Schreiben am 22.09.2014 um 11:40 Uhr (Uhrzeit am Empfangsgerät) ein. Mit Begleitschreiben vom 25.09.2014 sendete das FA Y das Einspruchsschreiben weiter zum Beklagten, wo es ausweislich des Eingangsstempels am 29.09.2014 einging.

Die Frage, ob der Einspruch fristgerecht erhoben wurde, wurde im Einspruchsverfahren nicht thematisiert, sondern die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich wurde der Feststellungsbescheid 2008 nach Erteilung eines vorherigen Verböserungshinweises dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 798,32 € erhöht wurden. Bekannt gegeben wurde die Einspruchsentscheidung, die die ASG als Einspruchsführerin benennt, an die Empfangsbevollmächtigte.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 hat die Empfangsbevollmächtigte Klage erhoben. In dem Schriftsatz hatte sie sich selbst lediglich als “Prozessbevollmächtigte“ ausgewiesen und die Kläger wie folgt bezeichnet:

“ A-Ltd.

und atypisch stiller Gesellschafter der A-Ltd.

Hier: C

und B

als Gesellschafter in den streitigen Veranlagungszeiträumender zwischenzeitlich beendeten B & C-GbR

- Klägerinnen - “

In der mündlichen Verhandlung hat die Empfangsbevollmächtigte klargestellt, dass zum einen B als ausgeschiedener Gesellschafter Kläger sei (vertreten durch sie als Prozessbevollmächtigte) und zum anderen auch sie selbst (in ihrer Eigenschaft als Empfangsbevollmächtigte der ASG) Klägerin sei.

Am 08.01.2021 wurde die Prozess-/Empfangsbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgefallen sei, dass der Einspruch erst ...

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