Das Wichtigste zur Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR in dem Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte der FAQ des BMF vom 7.12.2022 erläutert.

Geregelt ist die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 11c EStG. Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, also auch z. B. Minijobber oder Versorgungsbeziehende.

Beginn und Dauer

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.

Teilleistungen begünstigt

Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von 3.000 EUR auch für mehrere (Teil-)Leistungen. Es sind Geld- und Sachleistungen begünstigt.

Jedes Dienstverhältnis gesondert begünstigt

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 EUR in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Die Leistung muss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwidmung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld, auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, ist nicht möglich. Sofern jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann er unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG eine IAP steuerfrei auszahlen.

Kein Progressionsvorbehalt, keine Dokumentation

Die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die steuerfreie IAP ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.


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