Definition der erstattungsfähigen Fixkosten bei Corona-Hilfen
Grundlage für diese Regelung ist die Bundesregelung Fixkostenhilfe . Diese setzt die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission um. Ungedeckte Fixkosten sind danach die Fixkosten, die
- Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (z.B. März bis Dezember 2020 bei der Überbrückungshilfe II) entstanden sind bzw. entstehen,
- im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die
- nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z. B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld).
Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung ist ausgeschlossen.
Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden.
FAQ-Katalog des BMWI nachträglich geändert
Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich (Anfang Dezember) in den FAQ-Katalog des BMWI (Punkt 4.16) aufgenommen. Den Verweis auf die ungedeckten Fixkosten rechtfertigt das BMWi mit dem EU-Beihilferecht. Die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht seien bindend. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.
Aktualisierung: BStBK-Factsheet
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) will mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze Klarheit für Steuerberater schaffen ( s. auch die Pressemitteilung der BStBK v. 14.1.2021 ). Darin werden u. a. folgende Fragen werläutert:
- Was ist der beihilfefähige Zeitraum zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten?
- Was genau ist die beihilferechtliche Höchstgrenze?
- Warum gibt es diese?
- Was bedeutet das konkret für die Antragstellung?
Vielzahl unrichtig gestellter Anträge
Die Steuerberaterkammer München hat dagegen darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein dürften.
Die BStBK habe beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 5.12.2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur könne im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfehle sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die eventuelle Rückzahlungspflicht hinzuweisen.
Auch November- und Dezemberhilfen betroffen
Die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten ist auch für die November- und Dezemberhilfen (außerordentliche Wirtschaftshilfe) relevant, wenn der Erstattungsbetrag 1 Mio. EUR übersteigt (s. hierzu die News "Reguläre Auszahlung der Novemberhilfe beginnt").
Antragsfristen verlängert
Einen großen Korrekturaufwand befürchtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Verbandspräsident Harald Elster sagte gegenüber der Zeitung "Welt", dass er davon ausgehe, dass wegen der neuen Fixkosten-Regel 80 Prozent bis 90 Prozent aller Anträge für Überbrückungshilfen noch einmal angepackt werden müssen.
Der Bund hat daher die Fristen zur Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen und die Überbrückungshilfe II verlängert. Die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann statt bis zum 31.1.2021 bis zum 31.3.2021 beantragt werden. Bei der November- bzw. Dezemberhilfe endet die Antragsfrist am 30.4.2021 (statt 31.1.2021 bzw. 31.3.2021).
Tipp: Online-Seminar Im Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen– abgrenzen – beantragen" am 02.03.2021 informiert WP/StB Florian Künstle informiert über die Überbrückungshilfe III und ihre Sonderform Neustarthilfe für den Zeitraum Januar-Juni 2021. Der Referent erläutert die Anspruchsberechtigung und zeigt, wie die Höhe der Unterstützung berechnet und dabei andere Einnahmen sowie staatliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Außerdem informiert er über die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" sowie eventuelle Änderungen bei den bestehenden Hilfsprogrammen wie Überbrückungshilfe II und November/Dezemberhilfe. |
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Martin Kutschinski
20.07.2021 08:34 Uhr
Hallo zusammen,
Kann der fiktive Unternehmerlohn noch in der ÜH3 angesetzt werden, oder hat sich das geändert? Wenn ja wo , kann man es nachlesen ?
VG
Frank Holst
20.07.2021 15:42 Uhr
Sehr geehrter Herr Kutschinski,
die Überbrückungshilfe des Bundes gewährt keinen Unternehmerlohn (vgl. 2.11 FAQ zu Überbrückungshilfe III).
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Bruno Hein
12.02.2021 14:21 Uhr
Wo ist die Anrechnung des fiktiven Unternehmerlohnes geregelt.
Auf diversen Seiten steht " der Unternehmerlohn ist nicht föderfähig.
Mit freundlichen Grüßen
B. Hein
Frank Holst
16.02.2021 11:56 Uhr
Sehr geehrter Herr Hein,
dies können Sie im Detail hier auf den Seiten von BMWi und BMF nachlesen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-5.html?cms_templateQueryString=&cms_gtp=2305864_list%3D2
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Robert Kugler
17.01.2021 11:22 Uhr
Sehr geehrte Haufe Online Redaktion,
zu dieser Regelung folgende unten aufgeführte Fragen:
"Die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten.....relevant, wenn der Erstattungsbeitrag 1 Mio Euro übersteigt."
Frage 1:
Bezieht sich dies auch auf die ÜH III?
Frage 2:
Ist es korrekt, wenn ich es wie folgt ableite:
Solange der erstatte Gesamtbetrag nicht 1 Mio Euro übersteigt, wird ungeachtet ungedeckter/gedeckter Kosten alles der genannten Fixkosten in entsprechender Höhe erstattet?
Sprich, selbst wenn minimal Einnahmen vorliegen, die die Fixkosten vielleicht ein stückweit decken würden, wir es eine komplette Erstattung in prozentualer Höhe geben, solange die 1 Mio Euro Grenze nicht überschritten wird?
Vielen Dank und beste Grüsse
R. Kugler
Frank Holst
18.01.2021 10:46 Uhr
Sehr geehrter Herr Kugler,
die von Ihnen beschriebene Erleichterung bei Beträgen bis 1 Mio. Euro gilt derzeit nur bei der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Dieter Kuhlmann
15.01.2021 17:31 Uhr
Die Antragsfristen sind bereits auf den 31.03.2021 (Überbrückungshilfe II) bzw. 30.04.2021 (November-/Dezemberhilfe) verlängert!
Frank Holst
18.01.2021 10:22 Uhr
Sehr geehrter Herr Kuhlmann,
besten Dank für den Hinweis, den wir nun auch in den Beitrag aufgenommen haben.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Susanne Hiebsch-Kreilein
13.01.2021 15:18 Uhr
Sehr geehrte Haufe Online Redaktion,
das ist nicht ganz richtig. Es können auch Verluste aus anderen Monaten herangezogen werden (Zeitraum März bis Dezember). Auch werden reguläre Abschreibungen berücksichtigt. Siehe FAQ zu den Beihilferegelungen.
MfG Maurice Gallian
Frank Holst
14.01.2021 09:49 Uhr
Sehr geehrter Leser,
besten Dank für den Hinweis. Wir haben den Beitrag nun etwas umformuliert und ergänzt, damit keine Missverständnisse entstehen.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Andreas Giebel
12.01.2021 19:17 Uhr
Bitte sowas nur Schreiben wenn tatsächlich etwas dran ist. Bestätigt sich das, hätten viele Gastronomen (und nicht nur die) erhebliche Probleme.
"Möglicherweise wird die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten auch für die November- und Dezemberhilfen (außerordentliche Wirtschaftshilfe) relevant."
Frank Holst
13.01.2021 11:47 Uhr
Sehr geehrter Herr Giebel,
das hat sich nun bestätigt. Der Beitrag wurde daher angepasst:
Die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten ist auch für die November- und Dezemberhilfen (außerordentliche Wirtschaftshilfe) relevant, wenn der Erstattungsbetrag 1 Mio. EUR übersteigt (s. hierzu auch die News https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/corona-wirtschaftshilfen-fuer-den-november_168_529058.html).
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion