Brexit: Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen

Im entworfenen Fall befördert die A-GmbH für die B-GmbH Waren aus dem Vereinigten Königreich (UK) nach Frankreich und Deutschland. Die Kosten für die Einfuhr in die EU sind in der Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr enthalten. Die A-GmbH befördert für die B-GmbH auch Waren nach UK.

Die A-GmbH fragt sich, ob sich für sie durch den Brexit etwas ändert.

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU entstehen.

Lösung:

Nach dem Brexit ist die von der A-GmbH erbrachte sonstige Leistung (Beförderungsleistung) in beiden Fällen in Deutschland gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei.

Hintergrundinfo:

Mit der Beförderung erbringt die A-GmbH eine sonstige Leistung in Form der Beförderung an die B-GmbH. Der Ort der Leistung liegt gem. § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, d. h. in diesem Fall Deutschland. Die Beförderungsleistung ist, da es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt, unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG setzt in Doppelbuchst. aa voraus, dass sich die Beförderungleistung unmittelbar auf Waren der Ausfuhr bezieht. Bei einer Lieferung nach UK ist dies der Fall, sodass die Steuerbefreiung eingreift. Vor dem Brexit lag keine Ausfuhrlieferung, sondern eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Daher konnte die Steuerbereiung gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG nicht in Anpruch genommen werden.

Gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuscht. bb UStG ist die Beförderungsleistung für Waren aus UK steuerfrei, da die Gegenstände nach Deutschland oder in die EU eingeführt werden und die Kosten für die Einfuhr in der Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr enthalten sind. Da nach dem Brexit die Waren nach Frankreich und Deutschland eingeführt werden, kann die Beförderungleistung steuerfrei sein, wenn die Kosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Da vor dem Brexit keine Einfuhr der Waren erfolgte, sondern ein innergemeinschaftlicher Erwerb, war die Beförderungsleistung nicht gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei.

Die Regelung gilt nicht, wenn die Beförderungsleistung als Nebenleistung zu einer Warenlieferung anzusehen ist. Dann sind auch für die Beförderungsleistung die allgemeinen Vorschriften über Warenlieferungen anzusehen.

Die Regelung ist unabhängig davon, ob die Ware nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird, so lange der Leistungsempfänger in Deutschland ansässig ist.

Checkliste:

  • Wird eine Beförderungsleistung erbracht, die nicht als Nebenleistung zu einer Warenlieferung anzusehen ist?
  • Werden Waren aus UK oder nach UK transportiert?
  • Erfolgt der Warentransport für einen deutschen Kunden?
  • Werden die Transportkosten bei der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr berücksichtigt?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:

  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst.

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Schlagworte zum Thema:  Brexit, Umsatzsteuer, Beförderung