Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung liegt bei einer Bonuszahlung durch die GKV nur dann keine Beitragsrückerstattung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG vor, wenn nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.

Offen ist jedoch weiterhin die steuerliche Behandlung von Leistungen aus Bonusprogrammen, die in Form von pauschalen Zahlungen bzw. Sachprämien von der Krankenkasse dem Versicherten zufließen.

Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten

Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden. In der Regel sind dies

  • Vorsorgeuntersuchungen,
  • Impfungen,
  • gesunde Ernährung,
  • sportliche Aktivitäten

und weitere Maßnahmen die das gesundheitsbewusste Verhalten von Versicherten unterstützen.

Keine Verrechnung mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

Der BFH hat entschieden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, BStBl 2016 II S. 989 Rz. 88/ 89), dass Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms für vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Dies gilt insbesondere dann (Urteilsfall), wenn im Rahmen des Bonusprogramms für die erlangte Bonusleistung Voraussetzung ist, dass weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden müssen, um einen Teil dieser zusätzlichen Kosten erstattet zu bekommen. Die Bonuszahlung steht dann nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung auch in der Praxis an (BMF, Schreiben v. 24.5.2017, BStBl 2017 I S. 820). Keine Beitragsrückerstattung soll aber nur in den Fällen vorliegen, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sollen dagegen Programme sein, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind. Hintergrund ist, dass bei manchen Bonusprogrammen z. B. für eine pauschale Zahlung Voraussetzung ist, dass an frei wählbaren Maßnahmen aus den Bereichen Früherkennung, Vorsorge, Gesundheit und Sport teilgenommen wird. Hier können auch Kosten auf den Versicherten zukommen.

Mehrere Klageverfahren bei den Finanzgerichten

Beim FG Sachsen (Az. 6 K 619/17) ist hierzu ein Klageverfahren anhängig, in welchem die Kläger begehren, dass die erhaltenen pauschalen Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie bei den Kostenerstattungsfällen sonderausgabenneutral zu beurteilen sind.

Das FG Münster hat mit Urteil v. 13.6.2018 (7 K 1392/17 E) pauschale Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung angesehen. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass dem Kläger im Rahmen des Bonusmodells ein Sofort- und ein Vorsorgebonus gewährt wurde, er aber nur für ein Fitnessstudio Kosten nachweisen konnte. Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio war aber keine Voraussetzung für den erhaltenen Bonus, sondern wäre vielmehr Voraussetzung für einen weiteren (Sport-)Bonus gewesen.

Der 8. Senat des FG Sachsen ist der Auffassung (FG Sachsen, Urteil v. 5.4.2018, 8 K 1313/17), dass Bonuszahlungen nur dann als die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung angesehen werden kann, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz steht. Dies sei aber nicht der Fall, wenn der Bonus überwiegend aufgrund von "Aktivitäten" gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern (lediglich) als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden. Gründet sich z. B. der Gesamtbetrag eines Bonus wesentlich auf dem regelmäßig kostenpflichtigen Besuch eines Fitnessstudios, der Mitgliedschaft in einem Sportverein und der von der GKV nicht erstattungsfähigen professionellen Zahnreinigung, ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nicht vorhanden. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Höhe des zugeflossenen Bonus zum Teil auf Vorsorgeuntersuchungen beruht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Die spezielle Art der Berechnung eines Bonus vermag nämlich einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nicht zu bewirken.

Gegen die Entscheidung des FG Sachsen läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az.: X R 16/18) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Aktualisierung: 2. Entscheidung des FG Sachsen liegt vor

Mittlerweile liegt auch die 2.  Entscheidung des FG Sachsen (s.o., Urteil v. 20.9.2018, 6 K 619/17) vor. Der 6. Senat urteilte im Kern wie der 8. Senat. Ergänzend wurde erläutert, dass die Zielrichtung eines solchen Bonusprogramms eine gänzlich andere als die der Beitragsrückerstattung einer (z. B.) privaten Krankenversicherung ist. Bei der privaten Krankenversicherung wird der Leistungsumfang der Versicherung in Höhe der jeweiligen Beitragsrückerstattung tatsächlich eingeschränkt, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes gegeben ist. Bei einer Bonuszahlung handele es sich aber vielmehr um eine Art "Motivationszahlung". Das Bonusprogramm stelle einen Anreiz für den Versicherungsnehmer dar, zusätzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen, auch wenn diese mit Aufwand verbunden sind.

Im Urteilsfall des FG hat der Kläger im Rahmen der Teilnahme am Bonusprogramms trotz des finanziellen Aufwands im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Sportverein bzw. der Teilnahme an einer Sportveranstaltung sowie den Fahrtkosten als auch trotz des zeitlichen Aufwands im Hinblick auf die Wege zu den jeweiligen Maßnahmen/Aktivitäten sich präventiv im Bereich der eigenen Gesundhaltung engagiert. Der Versicherungsschutz bzw. Leistungsumfang werde hierdurch nicht eingeschränkt, so das FG. Der Kläger habe, auch motiviert durch die mögliche Zahlung eines Bonus, von dem Angebot der Versicherung zur Vorsorge und darüber hinaus von zusätzlichen, teilweise privat finanzierten Maßnahmen zur präventiven Gesundhaltung Gebrauch gemacht.
Auch hier läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH (Az.: X R 30/18).