Betriebswirtschaftliche Beratung für KMU durch Steuerberater

Die Bundesregierung hat die Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows mit Blick auf die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen um ein Sofortprogramm für KMU sowie Freiberufler erweitert. Der DStV fordert für die Beratung durch Steuerberater im Antragsverfahren beim BAFA weitergehende Klarstellungen zu den erforderlichen Qualitätsnachweisen.  

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) ist in seiner Mitteilung v. 7.5.2020 der Auffassung, dass Steuerberater ebenso wie Wirtschaftsprüfer die besonderen Qualitätsanforderungen, welche die Förderrichtlinie an die Beratereigenschaft knüpft, erfüllen. Dies habe das BAFA in der Vergangenheit bereits für diejenigen Steuerberater festgestellt, die ein besonderes Qualitätsmanagement über die Nutzung von Programmen wie z.B. DATEV ProCheck oder eine Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel oder nach DIN ISO 9001 nachweisen können. Für Wirtschaftsprüfer habe es inzwischen weitergehende Klarstellungen gegeben. Sie könnten die erforderlichen Nachweise mit Blick auf ihr Berufsrecht und das dort geregelte Qualitätssicherungssystem zusätzlich auch durch eine qualifizierte Bescheinigung der WPK erbringen.

Klarstellung für Steuerberater geboten

Nach Ansicht des DStV sei eine entsprechende Klarstellung auch für Steuerberater damit dringender denn je. Es müss darum gehen, den betroffenen KMU insbesondere angesichts der Corona-Krise möglichst schnell und unbürokratisch den Zugang zu einer fundierten betriebswirtschaftlichen Krisenberatung zu ermöglichen, um ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit nachhaltig zu sichern. Steuerberater seiend hier ebenso wie Wirtschaftsprüfer die richtigen Ansprechpartner für die betroffenen Unternehmen.

Ebenso wie Wirtschaftsprüfer übten Steuerberater im Gegensatz zu vielen anderen betriebswirtschaftlichen Beratern einen Beruf aus, der bereits qua Gesetz besonders normierten Berufspflichten unterliegt. Dies betreffe etwa die Pflicht zur Unabhängigkeit, zur Eigenverantwortlichkeit, zur Gewissenhaftigkeit und zur Verschwiegenheit bei der Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG). Diese Pflichten,  so DStV-Präsident StB/WP Harald Elster, seien von den Berufsträgern stets zu beachten, Verstöße würden entsprechend sanktioniert. Sämtlichen genannten Berufspflichten komme damit zugleich ein besonderer qualitätssichernder und -fördernder Aspekt zu.

Austausch mit BMWi und BAFA

Der DStV befinde sich in einem intensiven Austausch mit dem BMWi sowie dem BAFA, um im Interesse der betroffenen KMU möglichst kurzfristig eine weitergehende Klarstellung zu den erforderlichen Qualitätsnachweisen durch Steuerberater zu erreichen. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

Programm und Corona-Modul

Das Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows mit seiner Ergänzung um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ist am 3.4.2020 in Kraft getreten und soll als Sonderprogramm zunächst bis 31.12.2020 gelten. Betroffene können in dieser Zeit einen Antrag beim BAFA auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen und einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 EUR, der in Rechnung gestellten Beratungskosten erhalten.

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