Beschäftigung während einer mehraktigen Ausbildungsmaßnahme
Seit 2012 wird ein Kind, welches für einen Beruf ausgebildet wird, nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch weiter kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Beschäftigungsverhältnis als Zulassungsvoraussetzung
Ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Eine Ausbildungseinheit ist nicht gegeben, wenn sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Setzt z. B. der Beginn eines Studiums eine berufspraktische Erfahrung von einem Jahr voraus, stellt es sich als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) dar. Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt somit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt. Wie ist aber zu entscheiden, wenn für den weiterführenden Ausbildungsgang lediglich Voraussetzung ist, dass währenddessen ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird?
Fall bei FG Münster: Studiengang zum Sparkassenfachwirt
Das FG Münster hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem am 19.1.2016 die Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen wurde. Die Bank übernahm den Kläger ab 20.1.2016 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit. Bereits am 17.1.2016 lag die Zusage vor, dass ab Mai 2016 der Studiengang zum Sparkassenfachwirt aufgenommen wird. Für einen Bankkaufmann ist zur Zulassung zum Sparkassenfachwirt u. a. Voraussetzung, dass bei einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Kindergeldkasse war der Auffassung, dass die Berufstätigkeit zu einer zeitlichen Zäsur führt, so dass nicht von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen sei.
Lediglich ausbildungsbegleitender Charakter
Das FG Münster (Urteil v. 14.05.2018, 13 K 1161/17 Kg, rechtskräftig) sieht aber in der Berufstätigkeit keine zeitliche Zäsur, weil die "Zulassungsbedingungen" für den Studiengang Sparkassenfachwirt keine im Vorfeld des späteren Ausbildungsgangs oder im Vorfeld der späteren Abschlussprüfung erforderliche Berufstätigkeit vorsieht und damit die Berufstätigkeit nicht das Merkmal einer Qualifikation für das Studium oder für die Prüfung hatte. Es handele sich ledig-lich um eine Beschäftigung während des Studiengangs. Es sei auch keine Mindestzeit für die Beschäftigung vorgesehen. Das FG versteht die Zulassungsbedingungen daher nicht als zusätzliche Qualifizierungsvoraussetzung für den Studiengang, sondern eher in dem Sinne, dass nur Mitarbeiter der Sparkassen-Finanzgruppe zugelassen werden sollten, nicht hingegen Mitarbeiter anderer Bankengruppen. Die Beschäftigung habe dabei lediglich einen ausbildungs-begleitenden Charakter.
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