Berechnung der Entfernungspauschale bei Vermietungeinkünften

Nach § 9 Abs. 3 EStG gelten die Regelungen zur Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend. Wie ist zu rechnen, wenn der Vermieter bei zwei Objekten jeweils eine erste Tätigkeitsstätte hat und gelegentlich von der einen ersten zur anderen ersten Tätigkeitsstätte (und wieder nach Hause) fährt?

Die Entfernungspauschale (0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist (BFH Urteil vom 01.12.2015 - IX R 18/15)

Ein Vermieter kann – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Belegenheitsort des Vermietungsobjekts eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er seine Immobilie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, weil er dort schwerpunktmäßig tätig wird. Fährt ein Steuerpflichtiger als Vermieter einer Immobilie dagegen nur gelegentlich, z. B. einmal monatlich, zu seinem Mietobjekt, kann er die Fahrtkosten nach den Regeln für Dienstreisen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. 

FG Köln: Bei zwei Objekten regelmäßige/erste Tätigkeitsstätte

Die Rechtsprechung des BFH ist noch für einen Zeitraum vor 2014 (bis 2013 regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern) ergangen. Im Arbeitnehmerbereich kommt es ab 2014 für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei fehlender dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber alleine auf quantitative Zuordnungskriterien an. Nicht mehr entscheidend ist wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt oder liegen soll.

So bestimmt § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, dass eine erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung ist, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem FG Köln (Urteil v. 19.02.2020, 1 K 1209/18) hat das FG aufgrund der quantitativen Kriterien bei zwei Objekten eine erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der Einkünfte aus dem jeweiligen Objekt (ein Arbeitnehmer kann auch mehrere erste Tätigkeitsstätten haben, wenn er mehrere Arbeitsverhältnisse hat) angenommen. Der Kläger unternahm aber auch Fahrten zwischen den zwei Objekten. 

Beispiel: Die Entfernung von der Wohnung zum Vermietungsobjekt in X beträgt für A 30 km und zum Vermietungsobjekt in Y 50 km. Die Entfernung zwischen den beiden Objekten beträgt 40 km. A fährt morgens von zu Hause nach X, von dort nach Y und von dort wieder nach Hause.

Reisekosten bei Fahrten zwischen den Objekten

Das FG Köln hat die Kosten der Fahrten zwischen den Objekten in X und Y nach § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a mit den tatsächlichen Kosten angesetzt. Es handele sich insoweit nämlich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sondern um Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten.

Dies würde hier zu folgender Kostenberechnung führen:

Entfernung von zu Hause nach X 30 km x 0,15 EUR4,50 EUR
Entfernung von X nach Y 40 km x 0,30 EUR12 EUR
Entfernung von Y nach zu Hause 50 km x 0,15 EUR7,50 EUR
Gesamt (12 EUR Reisekosten, 12 EUR Entfernungspauschale)24 EUR

Bezüglich der 0,15 EUR ist darauf hinzuweisen, dass der BFH kürzlich entschieden hat (BFH Urteil vom 12.02.2020 - VI R 42/17), dass der Abzug der Entfernungspauschale weiterhin voraussetzt, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Ist dies nicht der Fall bzw. legt der Steuerpflichtige nur eine Strecke zurück, kann nur die Hälfte der Entfernungspauschale angesetzt werden.

Finanzverwaltung gewährt keine Reisekosten

Dies sieht die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 31.10.2013, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002) nicht so. Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinanderliegenden ersten Tätigkeitsstätten entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen ist, gilt nur für den Fall einer, nicht aber für den Fall mehrerer erster Tätigkeitsstätten.

Werden täglich mehrere erste Tätigkeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur zuerst aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen. Überträgt man dies auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist hier wie folgt zu rechnen:

  • Die Gesamtentfernung beträgt 30 + 40 + 50 km = 120 km.
  • Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten beträgt 30 + 50 km = 80 km.
  • Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km : 2) = 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen.
  • Daher sind 18 EUR (60 km x 0,30 EUR / 120 km x 0,15 EUR) als Entfernungspauschale zu berücksichtigen.  

Es ist abschließend darauf hinzuweisen, dass das FG Köln die Revision nicht zugelassen hat.