Bei Handwerkerleistungen nicht nur Erhaltungsmaßnahmen abziehbar

Im bestehenden Haushalt sind auch Neubaumaßnahmen bei den Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar.

Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt. Im bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen können jährlich 20% (= maximal 1.200 EUR im Jahr) von höchstens 6.000 EUR Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Die Finanzbehörden interpretieren diese Regelung bislang so, dass nur Erhaltungsmaßnahmen und nicht Neubaumaßnahmen begünstigt sind, wobei unter Neubau im Sinne der genannten Vorschrift alle Maßnahmen zu verstehen seien, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche führen. Abgelehnt wird daher zum Beispiel die Erstellung einer Garage, eines Carports, oder Gartenhäuschens, der Anbau eines Wintergartens, das Anbringen des Außenputzes an die Fassade des Neubaus, der Einbau eines Kachelofens zusätzlich zur Heizung, einer Sauna oder der Ausbau des Dachbodens.

Der BFH hat dagegen mit Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, entschieden, dass alle Baumaßnahmen im bestehenden Haushalt unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Neubaumaßnahmen handelt, begünstigt sind. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl 2012 II S. 232) hat der Bundesfinanzminister die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL:

"Ein neues BMF-Schreiben ist seit über einem Jahr angekündigt. Steuerpflichtige sollten für alle Neubaumaßnahmen im bestehenden Haushalt die Handwerkerkosten beantragen, im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen und auf das im Bundessteuerblatt veröffentlichte BFH-Urteil verweisen. Versucht der Finanzbeamte dennoch, den Steuerpflichtigen mangels angeblicher Erfolgsaussicht zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen, empfiehlt der BDL, darauf zu drängen, zunächst nicht über den Einspruch zu entscheiden bzw. zu beantragen, das Verfahren solange ruhen zu lassen, bis das angekündigte BMF-Schreiben veröffentlicht wird."

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation v. 15.10.2013