Sonderfall: Häusliche Betriebsstätten

Arbeitsräume, die nicht den Charakter eines Büros haben, können mitunter als Betriebsstätte eingeordnet werden. Auch für diese Räume gilt ein Komplettabzug.

Wie bei außerhäuslichen Arbeitszimmern spielt es somit auch bei Betriebsstätten keine Rolle, ob der Raum der Tätigkeitsmittelpunkt ist bzw. noch ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG existiert. Es ist aber erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt werden.

Um zu klären, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist zunächst ein Blick auf die begriffliche Definition des Arbeitszimmers erforderlich.

Definition des Arbeitszimmers

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Arbeitszimmer das häusliche Büro - d. h. ein Arbeitsraum, der nach Lage, Funktion und Ausstattung vorwiegend der büromäßigen Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Nach dieser Definition stellt der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück in einem Arbeitszimmer dar.

Definition der Betriebsstätte

Demgegenüber können Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, als Betriebsstätte eingestuft werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen direkt verbunden und daher in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH, Urteil v 26.3.2009, VI R 15/07, BStBl 2009 II S. 598). Ein betrieblich bzw. beruflich genutzter Raum darf nicht wie ein klassisches Büro ausgestattet und genutzt werden, wenn eine Einordnung als Betriebsstätte erfolgen soll. Sofern der Raum für klassische Schreibtischarbeit eingerichtet und genutzt wird, ist i. d. R. ein Arbeitszimmer gegeben.

Für eine Betriebsstätte sprechen insbesondere 3 Argumente:

  1. Der Raum ist nicht wie ein klassisches Büro ausgestattet und wird auch nicht so genutzt, insbesondere fehlen Schreibtisch, Bücherregale, Aktenschränke und andere Büromöbel. Der Charakter einer Betriebsstätte wird zudem durch andere Ausstattungsmerkmale hervorgehoben.
  2. In dem Raum herrscht ein reger Publikumsverkehr. Wer in seinem betrieblich bzw. beruflich genutzten Raum häufig Kunden und Geschäftsfreunde empfängt, kann demnach eine Einordnung als Betriebsstätte erreichen.
  3. Die Tatsache, dass familienfremde Angestellte im betrieblich genutzten Raum arbeiten, kann den Charakter einer Betriebsstätte stützen.

Eine Einordnung als Betriebsstätte kommt z. B. für folgende Räume in Betracht:

  • ein Tonstudio, hier hebt die die eingebaute Schallschutzkabine den Charakter einer Betriebsstätte hervor.
  • Lager- und Ausstellungsräume
  • eine Werkstatt
  • Praxisräume von Ärzten, Steuerberatern und Anwälten mit intensivem Publikumsverkehr oder eine Notfallpraxis, die als Behandlungsraum ausgestattet ist.
  • auch das Büro eines Handwerksbetriebs, das eine Nähe zu den übrigen Betriebsräumen wie Backstube, Verkaufsraum oder Aufenthaltsraum für Personal aufweist, ist eine Betriebsstätte.

Keine Betriebsstätte, sondern ein häusliches Arbeitszimmer sind ist i. d. R. das Übezimmer eines Schauspielers oder eines selbstständigen Berufsmusikers. Auch ein Raum, der zugleich als Büroarbeitsplatz und Warenlager genutzt wird ist kann nicht als Betriebsstätte eingeordnet werden.