Arbeitstägliche Fahrten zu einem sog. Sammelpunkt
Bestimmt der Arbeitgeber durch arbeits-/dienstrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der das Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder dort die Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG).
FG Nürnberg zu täglichen Fahrten zu einem Sammelpunkt
Mit Urteil vom 13.5.2016 hat das FG Nürnberg entschieden (4 K 1536/15), dass ein LKW-Fahrer, welcher den Firmensitz jeden Tag aufsuchen muss, um den leeren LKW von seinem Standort am Betrieb abzuholen, um von dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben (Vornahme von Schüttfahrten), nur die Entfernungspauschale geltend machen kann. In der Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers, den leeren LKW typischerweise arbeitstäglich von seinem Standort am Betrieb abzuholen, ist eine arbeitsrechtliche Festlegung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 2014 zu sehen, den Firmensitz dauerhaft typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, um von dort die berufliche Tätigkeit auszuüben. Ob die Be- oder Entladetätigkeiten dabei innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes zu erledigen waren, ist unbeachtlich.
Praxis-Tipp: Betriebssitz des Arbeitgebers wird nicht jeden Tag aufgesucht
In einem weiteren Fall hat das FG Nürnberg entschieden (Urteil v. 8.7.2016, 4 K 1836/15), dass es nicht ausreichend ist, wenn die betriebliche Einrichtung nur einmal pro Woche aufgesucht werden muss, weil dann nicht dauerhaft derselbe Ort typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird. Folge: Die Fahrten können nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden.
Das Finanzamt war hier im Fall eines Vorarbeiters (welcher an 4 Tagen die Woche die Baustellen von der Wohnung aufsuchte) anderer Auffassung, weil eine wöchentliche Fahrt zur Be- und Entladung und um Urlaubs- und Stundenzettel abzugeben ausreiche um einen Sammelpunkt anzunehmen. Für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem immer wieder aufgesuchten Ort könne daher nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Das reicht dem FG aber nicht aus, weil es nicht dem Gesetzestext "dauerhaft typischerweise arbeitstäglich" entspricht. M. E. ist das Kriterium "arbeitstäglich" nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an jedem Arbeitstag den festgelegten Ort zur Arbeitsaufnahme aufsuchen muss. Das heißt, auch 4 von 5 Tage die Woche sollten nicht ausreichen.
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