Arbeitslohnkorrekturen bei Überlassung eines betrieblichen Kfz
Beispiel: X steht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein betriebliches Kfz zur Verfügung. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 EUR. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 55 km. Aufgrund der Corona-Pandemie hat X die erste Tätigkeitsstätte in 2021 nur an 90 Tagen aufgesucht. Sein Bruttoarbeitslohn beträgt 65.000 EUR.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte den geldwerten Vorteil wie folgt berechnet:
45.000 BLP x 0,03 % x 55 km x 12 = 8.910 EUR.
Hiervon hat der Arbeitgeber aber 3.285 EUR pauschal mit 15 % besteuert und diesen Betrag in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgewiesen (damit die Anrechnung auf die Entfernungspauschale sichergestellt ist).
Vereinfachungsregel: Pauschalbesteuerung
Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG können Arbeitgeber die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nämlich mit 15 % pauschal erheben.
Eine Pauschalbesteuerung kommt nur in Betracht, soweit die Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers den Betrag nicht überschreiten, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Entfernungspauschale geltend machen könnte, wenn diese Bezüge nicht pauschal besteuert würden.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren dürfen Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass die betroffenen Arbeitnehmer monatlich an 15 Arbeitstagen entsprechende Fahrten vorgenommen haben (15 Tage-Regel).
Der pauschale Betrag wurde hier wie folgt berechnet:
180 Tage x 20 km x 0,30 EUR = | 1.080 EUR |
180 Tage x 35 km x 0,35 EUR = | 2.205 EUR |
Gesamt | 3.285 EUR |
Finanzamt: Kürzung der Entfernungspauschale und Erhöhung des Arbeitslohns
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist hier davon auszugehen, dass das Finanzamt aufgrund der Angaben zur Entfernungspauschale zunächst eine Kürzung der Entfernungspauschale vornehmen wird:
Entfernungspauschale | |
90 Tage x 20 km x 0,30 EUR = | 540 EUR |
90 Tage x 35 km x 0,35 EUR = | 1.103 EUR |
Gesamt Kürzung | 1.643 EUR |
Den verbleibenden Differenzbetrag zwischen der grundsätzlich anzusetzenden Entfernungspauschale und den pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen i. H. v. 1.642 EUR (3.285 EUR – 1.643 EUR) wird das Finanzamt dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen.
Einzelbewertung der Fahrten durchführen
Um der Erhöhung entgegenzuwirken, sollte X zur Einzelbewertung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übergehen. Stellt ein Arbeitgeber nämlich seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ohne dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil entweder nach der 0,03 %-Regelung oder nach der 0,002 %-Regelung (Einzelbewertung) zu ermitteln (BMF, Schreiben v. 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Auch die 0,03 % Regelung geht von 180 Tagen im Jahr aus (monatlich 15 x 0,002). Hier ergab sich vor dem Abzug des pauschal besteuerten Betrages ein geldwerter Vorteil i. H. von 8.910 EUR.
Bei der Einzelbewertung wird wie folgt gerechnet:
BLP 45.000 EUR x 0,002 % x 55 km x 90 Fahrten = 4.455 EUR
Demnach ist der Bruttoarbeitslohn um 4.455 EUR (8.910 EUR – 4.455 EUR) zu mindern.
In der Summe ergibt sich dann sogar eine Arbeitslohnminderung i. H. v. 2.813 EUR (4.455 EUR Minderung – 1.642 EUR Erhöhung). Im Steuerbescheid müsste somit ein Bruttoarbeitslohn i. H. v. 62.187 EUR (65.000 EUR – 2.813 EUR) ausgewiesen sein.
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