Antrag auf Grundsteuererlass bis Ende März möglich
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen vor allem ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.
Wie Haus & Grund weiter informiert, sind Vermieter zwar grundsätzlich nicht gezwungen, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten oder besonders aufwendige, unwirtschaftliche Vermietungsbemühungen vorzunehmen. Allerdings dürfen auch nicht unrealistisch hohe Mieten verlangt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes müssen zumindest bei mehrjährigen Leerständen die Vermietungsbemühungen intensiviert werden, etwa durch Beauftragung eines Maklers. Haus & Grund rät, Vermietungsbemühungen stets sorgfältig zu dokumentieren.
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