Abtretung der Steuererstattung erklärt

Steuererstattungsansprüche können nach § 46 Abs. 1 AO abgetreten werden. Es gibt jedoch zusätzliche gesetzliche Anforderungen, durch die der Steuerpflichtige geschützt und der Verwaltungsablauf vereinfacht wird.

Abtretungserklärung der Steuererstattung auf Vordruck anzeigen

Eine wichtige Besonderheit ist, dass die Abtretung dem Finanzamt angezeigt und dazu grundsätzlich ein amtlich vorgeschriebener Vordruck (Anlage zum AEAO zu § 46) verwendet werden muss (§ 46 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Anzeige enthält

  • die Angabe des Abtretenden und des Abtretungsempfängers,
  • Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs,
  • Abtretungsgrund,
  • Unterschriften des Abtretenden und des Abtretungsempfängers.

Es kommt immer vor, dass Vordruck überhaupt nicht verwendet oder schlecht bzw. falsch ausgefüllt wird. So hat das FG Nürnberg (Urteil vom 17.11.2011 - 4 K 1315/2009) entschieden, dass eine Abtretungsanzeige unwirksam ist, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt. Die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund können jedenfalls dann nicht durch Beifügung einer Anlage zu der vorgeschriebenen Abtretungsanzeige gemacht werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt (BFH Urteil vom 28.01.2014 - VII R 10/12).

Abtretungen werden gemäß § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, wenn die Abtretungsanzeige dem zuständigen Finanzamt nach Entstehen des Anspruchs zugeht. Zu beachten ist, dass eine vor Entstehung des Anspruchs eingehende Anzeige unwirksam ist. So muss etwa bei der Einkommensteuer der betreffende Veranlagungszeitraum abgelaufen sein. Die Unwirksamkeit wird nicht durch die spätere Entstehung des Anspruchs geheilt. Die Anzeige muss dann also wiederholt werden.

Keine geschäftsmäßige Abtretung der Steuererstattung

Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nach § 46 Abs. 4 AO nicht erlaubt. Ausdrücklich ausgenommen sind nur die Fälle der Sicherungsabtretung und die sonstigen, in der Vorschrift genannten Ausnahmefälle.

Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist (BFH Urteil vom 28.09.2011 - VII R 52/10). Fehlen solche Angaben, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.

Aber auch im Bereich der Sicherungsabtretung gilt, dass diese nur möglich ist, wenn die Abtretungen nur gelegentlich und anlässlich besonders begründeter Einzelfälle erfolgen. Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist also nur in einigen Ausnahmefällen als Sicherungsinstrument (etwa für Steuerkanzleien) geeignet, weil nach der Rechtsprechung schon bei wenigen Fällen im Jahr Geschäftsmäßigkeit unterstellt werden kann.

Zahlungsanweisung zur Steuererstattung

Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung nach § 46 AO ist eine Auszahlung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen an Dritte möglich, wenn der Erstattungsberechtigte eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt. Für eine solche Zahlungsanweisung gelten die Vorschriften der §§ 783 ff. BGB.

Der Anweisungsempfänger (Dritte) wird ermächtigt, die Leistung beim Finanzamt im eigenen Namen zu erheben, und das Finanzamt wird ermächtigt, an den Empfänger für Rechnung des Erstattungsberechtigten zu leisten. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, es genügt die entsprechende Anweisung in der Steuererklärung. Eine unwirksame Abtretung kann jedoch nicht in eine Zahlungsanweisung umgedeutet werden (LfSt Bayern, 22.7.2021, S 0166.2.1 - 16/17 St43).

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