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FG Nürnberg Urteil vom 17.11.2011 - 4 K 1315/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der wirksamen Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 i.V.m. § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Investitionszulage abgetreten werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

2. Eine Abtretungsanzeige ist unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.

 

Normenkette

AO §§ 46, 46 Abs. 1, 2, 3; InvZulG § 6 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2014; Aktenzeichen VII R 10/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Investitionszulage den Vorschriften des § 46 AO entsprechend abgetreten wurde.

Am 01.06.2004 ging beim beklagten Finanzamt eine am 07.01.2004 unterzeichnete - handschriftlich ausgefüllte - Abtretungsanzeige ein. Danach trat die C GmbH ihre Ansprüche auf Investitionszulagen 1999 und 2000 jeweils samt dazugehöriger Zinsansprüche - teilweise - bis zur Höhe von 287.601,67 € an die Kläger ab. Die Abtretungsanzeige erfolgte auf amtlichem Vordruck, bei „Grund der Abtretung” war nichts angegeben. Mit Schreiben vom 15.06.2004 bestätigte das beklagte Finanzamt den Eingang der Abtretungsanzeige. Es wies darauf hin, dass eine Festsetzung von Investitionszulage bisher nicht erfolgt sei und es derzeit ungewiss sei, ob es zu einer Auszahlung komme. Mit Schreiben vom 03.12.2004 wiesen die Klägervertreter darauf hin, dass das Finanzgericht Nürnberg der C GmbH die Investitionszulage zugesprochen habe.

Am 01.06.2005 wurde über...

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