Teil 2: Ablehnung des Mandats


Ablehnung des Mandats

Der Berater muss nicht jedes Mandatsangebot annehmen, § 25 BOStB. Der Berater muss sich aber unverzüglich unmissverständlich äußern, ob er einen Auftrag annimmt oder nicht.

Dies muss sinnvollerweise dokumentiert werden, ebenso wie die Ablehnung des Beratungsangebots und der Ablehnung des Beratungsvertrages. Dann braucht der Berater keine Angst vor Schadenersatz wegen unterlassener Belehrung/Information haben. Auch muss der Berater mit für den Mandaten verständlichen Worten darlegen, welche Konsequenzen drohen und ob Eile geboten ist, etwa die Entdeckung droht. In dieser Situation der Eile darf der Berater auch besonders eilende Aufträge ablehnen, wenn die Honorarforderung nicht gesichert ist und die Gefahr späterer Uneinbringlichkeit besteht.

Da bei der Selbstanzeige zwar die Bezahlung der Steuerschulden Voraussetzung ist, sollte man meinen, dass genug Geld für die Bezahlung der Steuerschulden vorahnden sein muss. Die Bezahlung muss dennoch nicht immer sicher sein. Auch ist die Bezahlung der Steuerschulden bei Gehilfen nicht Tatbestandsvoraussetzung, und selbst wenn der Berater einen Titel hätte, wäre die Vollstreckung etwa im Ausland schwierig bis unmöglich, wenn der Mandant nicht freiwillig zahlt. Daher kann es auch bei der Selbstanzeigeberatung Situationen geben, in denen der Berater trotz höchster Eilbedürftigkeit die Annahme wegen Honorarproblemen ablehnen kann.

Mitarbeiter hinzuziehen

Am besten wird noch ein(e) Mitarbeiter(in) hinzugezogen, der den Informationsversuch und die Ablehnung des Informationsgesprächs mithört. Diese(r) sollte dann einen entsprechenden Aktenvermerk fertigen. Der Berater bleibt hier gutgläubig, wenn der Mandant versichert, dass es sich tatsächlich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Berater auch künftige Einkommensteuererklärungen ohne diese (ausländische) Kapitaleinkünfte fertigen. Sonst ist er wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung dran. Allerdings wird der Berater sich fragen lassen müssen, warum er eine zivilrechtliche Absicherung wegen unterlassener Selbstanzeigeberatung in der Akte hat, wenn er gutgläubig sein will. Ob der Berater dann nicht angesichts einer solchen Absicherung nicht besser auf jede Mitwirkung bei Steuererklärungen verzichtet?

Keine kostenlose Beratung

Kommt es nicht zu einem Mandat, ist der Berater auch nicht zur kostenlosen Beratung verpflichtet. Lehnt der Mandant die Beratung und deren Bezahlung ab, fehlt es an dem Mandat. Der Berater darf sich darauf beschränken zu belehren, dass die Beratung durch ihn (oder einen anderen Berater) unbedingt empfehlenswert wäre. Auch bei einem Dauermandat muss der Berater nicht erneut oder mehrfach nachfragen. Der Berater muss nur, um dem Vorwurf der pflichtwidrig unterlassenen Belehrung/Aufklärung begegnen zu können, diese Situation dokumentieren und beweisbar nachhalten. Am besten durch eine Aktennotiz, die die Ablehnung der Belehrung und die möglichen Konsequenzen für den Steuerpflichtigen (etwa: keine Belehrung über Selbstanzeige gewünscht, mögliche Folge ein Strafverfahren, Geld- oder Haftstrafe, höhere Zinsen, höhere zusätzliche Verteidigungskosten) schriftlich aufklärt und den Steuerpflichtigen dies unterschreiben lässt.

Dauermandate

Bei einem Dauermandat muss der Steuerberater jedoch dann auf die Mithilfe bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen verzichten, wenn er die Hinterziehung etwa von Kapitalerträgen annehmen darf bzw. muss. Weiß er nicht genau, was alles hinterzogen wird, etwa auch betriebliche Einkünfte die Quelle der Kapitalerträge sind und befürchtet er, dass die Hinterziehungsmodelle andauern, muss er ggf. alle Erklärungsvorbereitungsaufträge ablehnen. Insoweit muss er auch bedenken, wenn er sich die Belehrung unterschreiben lies und ggf. der Mandant hiervon eine Abschrift erhielt, dass damit bei der Anfertigung weiterer Erklärungen dies seine Bösgläubigkeit und damit seine Beihilfe dokumentieren könnte. Die zivilrechtliche Absicherung vor dem befürchteten Schadenersatzanspruch des Mandanten dokumentiert die Gutgläubigkeit des Beraters und hindert damit die Anfertigung weiterer Erklärungen. Zivilrechtliche Absicherung gegenüber dem Mandanten (genauer: die erste Information/Erklärung/Anfrage des Mandanten, dass er eine Hinterziehung begangen hat) ist damit Ursache für die Beendigungen der Erklärungstätigkeit des Beraters.

Hat der Berater das Mandat klar und eindeutig abgelehnt, ist kein Mandat zustande gekommen. Weitere Beratungspflichten bestehen dann nicht. Insbesondere muss der Berater nicht prüfen, ob der Mandant seinem Ratschlag folgt oder etwa andere Berater aufsucht oder bei anderen Beratern die Selbstanzeige in Auftrag gibt.

Werden an den Steuerberater im Zusammenhang mit der Selbstanzeige Fragen allgemein-rechtlicher Natur gestellt und erkennt der Berater den rechtlichen Beratungsbedarf des Mandanten, muss er den Mandanten an einen Rechtsanwalt verweisen (BGH DB 1985, 2040 m Anm. Chemnitz; OLG Hamm DStR 1980, 514 m Anm. Messmer).