rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ambulanter Pflegedienst mit bis zu 29 Pflegekräften als Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Ein ambulanter Pflegedienst mit bis zu 29 Pflegekräften und zwischen 208 und 416 jährlichen Patientenneuaufnahmen lässt zwei Berufsträgerinnen faktisch keinen Raum für eine nennenswerte eigene Pflegeleistung jedem einzelnen Patienten gegenüber.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1993 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz - EStG - oder aber aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt hat mit der Folge, dass die Gewinne der Gewerbesteuer unterliegen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine von zwei examinierten Krankenschwestern gegen Ende des Jahres 1990 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -, deren Gesellschaftszweck die Erbringung von ambulanten Pflegedienstleistungen ist. Die Gesellschaft ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Mit Wirkung zum 1. Februar 1991 erhielt die Klägerin ihre Kassenzulassung. Sie erbringt Leistungen der Grund- und Behandlungspflege, der hauswirtschaftlichen Verrichtung und der Haushaltshilfe.
Von Beginn ihrer Tätigkeit an im Jahre 1991 bediente sich die Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mithilfe fachlich vorgebildeter Pflegekräfte sowie Hilfskräfte. Die Anzahl der angestellten Mitarbeiter entwickelte sich von zunächst nur einer Krankenschwester im Januar 1991 im Streitzeitraum wie folgt:
- Dezember 1991: |
8 Krankenschwestern |
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4 Krankenpfleger |
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1 Hilfskraft |
- Dezember 1992: |
9 Krankenschwestern |
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3 Krankenpfleger |
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10 Hilfskräfte |
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1 Altenpfleger/Sozialarbeiter |
- Dezember 1993: |
13 Krankenschwestern |
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1 Krankenpfleger |
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15 Hilfskräfte. |
Die Arbeitszeit der angestellten Pflegekräfte betrug in der Regel jeweils 30 Wochenstunden.
Die Bruttoerlöse der Streitjahre betrugen - gerundet -:
- 1991: ...
- 1992: ...
- 1993: ...
Den Gewinn stellte der Beklagte einheitlich und gesondert wie folgt fest:
- 1991: ...
- 1992: ...
- 1993: ...
Bei den Feststellungen ging der Beklagte - abweichend von den Erklärungen der Klägerin - davon as, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelte.
Da die Klägerin entsprechend ihrer abweichenden Rechtsauffassung zur Art der Einkünfte keine Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre eingereicht hatte, setzte der Beklagte im Schätzungswege die Gewerbesteuermessbeträge und die Gewerbesteuern für 1991 bis 1993 unter Zugrundelegung der einheitlich und gesondert festgestellten Gewinne wie folgt fest:
- 1991: |
Bescheid vom ... |
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Messbetrag |
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Gewerbesteuer |
- 1992: |
Bescheid vom ... |
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Messbetrag |
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Gewerbesteuer |
- 1993: |
Bescheid vom |
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Messbetrag |
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Gewerbesteuer |
Gegen sämtliche Bescheide legte die Klägerin rechtzeitig Einsprüche ein, mit denen sie geltend machte, sie habe Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und sei daher nicht gewerbesteuerpflichtig.
Mit seiner zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom ... wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiter geltend, sie habe keine gewerblichen Einkünfte erzielt.
Zur Begründung wird vorgetragen:
Die Betriebsinhaberinnen hätten jede Neuzuweisung bzw. jeden neuen Patienten persönlich angenommen, wobei die Zuständigkeit für die einzelnen Patienten untereinander aufgeteilt gewesen sei; sie hätten sich jedoch ständig wechselseitig über die einzelnen Patienten informiert. Auch die so genannte Erstbehandlung sei stets von einer der Inhaberinnen persönlich durchgeführt worden; dies erklärte sich auch aus dem geringen Personalbestand. Für die Kassenzulassung seien ab 1990 mindestens fünf vollzeitbeschäftigte examinierte Krankenschwestern / -pfleger erforderlich gewesen, wobei die Betriebsinhaberinnen eingerechnet worden seien. Hochgerechnet auf Vollzeitstellen und umgerechnet auf einen Jahresdurchschnittswert seien in den Streitjahren jeweils 2,16 (1991), 4,38 (1992) und 5,03 (1993) Krankenschwestern / -pfleger beschäftigt worden. Das Erreichen einer Betriebsgröße, welche die Grenze für eine Kassenzulassung knapp übertreffe, könne aber nicht schädlich sein.
Die Patientenzahlen hätten sich wie folgt entwickelt:
- 1991: |
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Zugänge |
208 |
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Abgänge |
166 |
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Endbestand |
42 |
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- 1992: |
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Zugänge |
312 |
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Abgänge |
250 |
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Endbestand |
62 |
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- 1993: |
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Zugänge |
416 |
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Abgänge |
333 |
|
Endbestand |
83 |
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit jeder der beiden Betriebsinhaberinnen habe in den einzelnen Streitjahren folgende Gesamtwerte (G) erreicht und sich auf pflegerische (P) und organisatorische (O) Tätigkeiten wie folgt verteilt:
- 1991: |
G = 36 |
P = 24 |
0 = 12 |
Stunden |
- 1992: |
G = 46 - 54 |
P = 36 |
0 = 10 |
- 18 Std., |
- 1993: |
G = 56 - 70 |
P = 46 |
0 = 10 |
- 24 Std.. |
Die Klägerin weist darauf hin, dass die Pflegedokumentationen nicht mehr vorhanden und die Zahlen anhand der Übergabebücher von den Betriebsinhaberinnen rekonstruiert...