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FG Berlin Urteil vom 26.04.2001 - 4 K 4005/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewerblichkeit eines Krankenpflegedienstes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 3 EStG erfasst nur eine Tätigkeit, die (noch) als unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers zu qualifizieren ist. Ein durch einen staatlich geprüften Krankenpfleger mit Kassenzulassung geleiteter häuslicher Pflegedienst mit bis zu 100 Patienten im Monat und bis zu 15 Pflegekräften erfüllt diese Voraussetzung nicht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen IV B 135/01)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als staatlich geprüfter Krankenpfleger mit Krankenkassenzulassung, dass die von ihm in den Streitjahren 1986 bis 1991 aus dem Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes erzielten Einnahmen nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -, sondern als Einkünfte aus einer freiberuflichen (heilberufsähnlichen) Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt werden. Seine unternehmerische Tätigkeit erstreckte sich neben dem ambulanten Pflegedienst auf einen seit dem 15. Dezember 1988 betriebenen Einzelhandel mit Möbeln - Firma ... - sowie eine in den Geschäftsräumen der Pflegestation im Kalenderjahr 1991 unterhaltene Firma W (Unternehmensberatung). Der Kläger behandelte seine Einkünfte aus dem Krankenpflegedienst von Anfang an als freiberufliche Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Der Beklagte folgte zunächst den Angaben des Klägers. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der Kläger sei nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. In seinem Abschlussbericht führte der Prüfer unter Textziffer 11 aus,...

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