Verschärfte Anforderungen durch das neue Geldwäschegesetz

Schwelle für Bargeldgeschäfte wird abgesenkt
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gehören zu den Verpflichteten i. S. v. § 2 GwG. Zu ihren Sorgfaltspflichten gehört wie bisher die Identifizierung des Vertragspartners; dabei erfolgt künftig eine stärkere Orientierung am Geldwäscherisiko. Besonders sorgfältig sind Bargeldgeschäfte zu behandeln, die den abgesenkten Schwellenwert von 10.000 EUR (bisher 15.000 EUR) überschreiten.
Neue Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Neu eingeführt wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion (§ 27 ff. GwG), an die alle relevanten Sachverhalte (§ 43 GwG) gemeldet werden müssen. Die Zentralstelle leitet die Meldungen bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiter.
Zentrales Transparenzregister
Alle wirtschaftlich Berechtigten sollen künftig in einem zentralen elektronischen Transparenzregister erfasst werden (§ 18 GwG). Das Register soll z. B. Informationen über Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten. Die Informationen können insbesondere von Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden, aber auch von Verpflichteten i. S. d. Gesetzes abgerufen werden.
Stark erhöhte Bußgelder
Um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, wird der Bußgeldrahmen (§ 56 GwG) für geldwäscherechtliche Verstößen stark erhöht. Wo bislang ein Bußgeld von höchstens 100.000 EUR verhängt werden konnte, sind künftig Summen bis zum Zweifachen des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils (max. 1 Mio. EUR) möglich.
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