Richtlinienvorschlag zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen
Kammer begrüßt Öffnungsklausel
Überlegungen zur Einführung einer Anzeigepflicht lehnt die BStBK strikt ab. Da sie insbesondere eine Kollision mit der Rolle des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger fürchtet, begrüßt die Kammer die von der EU-Kommission vorgesehene Öffnungsklausel.
Dazu BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Wir begrüßen, dass einzelne Berufsgruppen, die einer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen, ausgenommen werden. Es ist bemerkenswert, dass die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters bei der Europäischen Kommission offenbar einen höheren Stellenwert genießt als in der Diskussion um die Einführung einer nationalen Anzeigepflicht in Deutschland.“
Riedlinger appeliert an den nationalen Gesetzgeber, Steuerberater nicht direkt mit einer Anzeigepflicht zu belegen.
Beschränkung auf internationale Sachverhalte
Positiv sieht die Kammer die vorgesehene Beschränkung auf grenzüberschreitende Gestaltungen. Das alltägliche Beratungsgeschäft der deutschen Steuerberater würde davon nicht berührt, da die Mehrheit des Berufsstandes mit internationalen Gestaltungsmodellen nichts zu tun habe.
Untaugliche Fristenregelung
Die Fristenregelung zur Abgabe einer Anzeige über eine Steuergestaltung hält Riedlinger nicht für praxistauglich. Innerhalb von nur 5 Werktagen müssten umfassende Informationen vorgelegt werden, so z.B.:
- die Identität des Steuerpflichtigen,
- eine Zusammenfassung der grenzübergreifenden Steuergestaltung,
- das Datum des Inkrafttretens,
- die wesentlichen nationalen Steuervorschriften,
- der Wert der betreffenden Transaktionen,
- weitere beteiligte Mitgliedstaaten und Personen in anderen Mitgliedstaaten.
Die Kammer hat angekündigt, sich für die folgenden Beratungen zu einer möglichen Umsetzung dieses Vorhabens intensiv in den Diskussionsprozess einzubringen.
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E-Rechnung
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Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
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