Reformvorschläge zur Vollverzinsung ab 2019

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Das BVerfG hatte jedoch insoweit differenziert, als das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärt wurde. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, kommt dagegen eine Weitergeltung des bisherigen Rechts dagegen nicht mehr in Betracht. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, worden. bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Anknüpfen an Basiszinssatz
Der DStV hat hierzu seiner Mitteilung v. 10.2.2022 einen Vorschlag gemacht:
Aus Sicht des DStV sollte die neue Zinsregelung transparent langfristige Zinsentwicklungen abbilden und einer gewissen Kontinuität unterliegen. Vor diesem Hintergrund sprach er sich für ein Anknüpfen der Neuregelung an einen variablen Zinssatz aus. Konkret regte der DStV an, die Verzinsung zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anzupassen.
Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes darf nach Ansicht des DStV jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr sollte eine Anpassung nur jahresbezogen erfolgen.
Änderungskorridor für erhöhte Planungssicherheit
Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus Sicht des DStV erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 1.7. den Korridor von 0,5 %-Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein.
Zeitliche Begrenzung des Zinslaufs
Der DStV hat außerdem angeregt, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen.
Ungeachtet dessen hat er sich für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf 4 Jahre ausgesprochen. Dies könne die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen.
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