PartG mbB: Neue Rechtsform mit Haftungsbeschränkung für Steuerberater in Sicht

Das BMJ plant ein neues Gesetz zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Ein Referentenentwurf zu der Neuregelung ist nun zu einer ersten Stellungnahme an Länder und Verbände versendet worden.
Gerade bei größeren Kanzleien ist aufgrund des teamorientierten Arbeitsstils der Bedarf für eine Haftungsbeschränkung drängend. Aus diesem Grund gab es vpr allem bei bei größeren Rechtsanwaltskanzleien bisher einen Trend zur britischen Limited Liability Partnership (LLP), da deutsches Gesellschaftsrecht für deren spezifischen Anforderungen keine passende Lösung bot.
Der Gesetzentwurf sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, d.h. keine Haftungsbeschränkung für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn, zu schaffen.
Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen (z.B. "mbB"), der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.
- Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen.
- Eine aus Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss "angemessen" versichert sein.
- Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und ebenfalls von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Gebrauch machen.
Die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung von Rechts- und Patentanwälten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) wird der bereits geltenden Rechtslage bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern angeglichen. Künftig soll auch Anwälten eine vertragliche Beschränkung ihrer Haftung durch AGB auf grobe Fahrlässigkeit möglich sein.
Im Übrigen werden Einzelgesetze angepasst, um die kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002 S. 16092) nachzuvollziehen.
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