Neue Steuerbefreiung für Softwareüberlassung verabschiedet
Bereits seit Jahren sind die geldwerten Vorteile von Mitarbeitern aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten – einschließlich der in Zusammenhang mit einem solchen Gerät erfolgten privaten Nutzung von Zubehör und Software – steuerfrei. Hingegen konnte die Steuerbefreiung bisher bei einer ausschließlichen Überlassung von Software nicht in Anspruch genommen werden.
Was bleibt steuerfrei?
Durch eine Gesetzesänderung ist die Steuerbefreiung nun auf die ausschließliche private Nutzung von überlassenen System- und Anwendungsprogrammen (z. B. Betriebssystem, Virenscanner, Officeprogramme) ausgedehnt worden. Dies gilt aber nur für Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele gehören deshalb regelmäßig nicht dazu.
Steuerfrei bleiben sollen insbesondere geldwerte Vorteile von Mitarbeitern aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen sog. "Home Use Programme". Dabei schließt der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Volumenlizenzvereinbarung für Software ab, die für den Arbeitnehmer auch eine private Nutzung der Software auf dem heimischen Computer ermöglicht.
Anpassung an den heutigen Stand der Technik
Darüber hinaus ist die Vorschrift an den heutigen Stand der Technik angepasst worden. Der bisher verwendete Begriff "betriebliche Personalcomputer" ist durch "betriebliche Datenverarbeitungssysteme" ersetzt worden. Die Steuerbefreiung kann damit eindeutig auch für neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets in Anspruch genommen werden.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Die Gesetzesänderungen gelten rückwirkend in allen "offenen", also noch nicht bestandkräftigen Steuerfestsetzungen. Sie ist damit auch bei Lohnsteuer-Außenprüfungen anwendbar. Das Gesetz ist am 8. März 2012 vom Bundestag beschlossen worden. Die Zustimmung des Bundesrates ist am 30. März erfolgt.
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