Aufgrund der zahlreichen Anpassungen im Umsatzsteuergesetz kann die Darstellung nachfolgend als erste Orientierungshilfe nur punktuell in kurzen Stichworten erfolgen.

  • Zur Anpassung an die Entwicklung im Bereich des Gesundheitswesens wird die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 14 UStG, welche im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 umfassend neu gefasst wurde, in § 4 Nr. 14c UStG erweitert. Es kommt zur Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung auf Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung. Das sind infektionshygienische Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern unter Beachtung des Infektionsschutzgesetzes. Die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben stellt wie bisher keine begünstigten Heilbehandlung dar und ist steuerpflichtig.
  • Es kommt zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen auch auf privat-gewerbliche Sozialleistungserbringer. Hinzu kommt die Einführung einer umfassenden Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen in § 4 Nr. 16 und Nr. 18 UStG sowie für den Vormund (§ 4 Nr. 25 Satz 3c UStG).
  • Leistungen, die unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen, und an den nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht werden, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist. Diese werden an dem Ort besteuert, an dem derjenige Sitz oder Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz erbracht wurde. Künftig richtet sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort nach ihrem Sitz. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt - insoweit ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmers. Hinweis: Die geplante Gesetzesänderung entspricht der gegenwärtigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 3a.2 Abs. 13 - 15 UStAE.
  • Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG unterliegt die langfristige Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer bislang der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Dieser wird an den Ort verlagert, an dem das Sportboot dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird.
  • Bislang unterliegt die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Dieser wird unabhängig vom Status des Leistungsempfängers an den Ort verlagert, an dem das Sportboot dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird.
  • Umsätze der Blinden sind befreit, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gilt bislang der Ehegatte. Durch die Änderung wird auch ein eingetragener Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer angesehen.
  • Auf Vorschlag des Bundesrechnungshofs gilt der Ausschluss von der Umsatzsteuerbefreiung für Vorumsätze an Luftfahrtunternehmer mit Ambulanzflügen auch für inländische Luftfahrtunternehmen, die neben internationalem Luftverkehr auch grenzüberschreitende Krankentransporte durchführen.
  • Ein Unternehmer ist künftig auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat.
  • Nach dem neuen § 14 Abs. 7 UStG richtet sich das Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Sofern kein Sitz oder feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht des Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.
  • Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf die Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die Beförderung oder Versendung tatsächlich endet.
  • Nach der Neufassung des § 14a Abs. 5 UStG muss die Rechnung im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
  • Nach § 4 Nr. 20a Satz 3 UStG sind auch die Leistungen der Bühnenregisseure und -choreographen steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist auf an Theater, Opernhäuser etc. erbrachte Umsätze von Bühnenregisseuren und -choreographen beschränkt. Andere Empfänger sowie Leistungen selbstständiger Film- und Fernsehregisseure sind nicht begünstigt.
  • Nach heftigem Widerspruch von Sachverständigen wurde mit Änderungsantrag der Koalition die geplante Freistellung von Bildungsleistungen von der Mehrwertsteuer über § 4 Nr. 20 und 21 UStG zurückgenommen, da erheblicher Aufwand im praktischen Vollzug besteht. Die Änderungen im Regierungsentwurf entfallen ersatzlos. Auch EU-rechtlich war die Regelung im Hinblick auf die danach vorgegebene unterschiedliche Behandlung der Leistungen von privat-gewerblichen Bildungsanbietern und Privatlehrern bedenklich. Hinweis: Vor einer Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG soll eine Entscheidung des EuGH (C- 319/12) in einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen abgewartet werden, um eine mögliche weitere Änderung zu vermeiden. Im Lichte dieser EuGH-Entscheidung werden die Kritik und die Anregungen der privatgewerblichen Bildungsanbieter erneut geprüft.
  • Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat oder eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er nach § 14a Abs. 1 Satz 2 UStG verpflichtet, bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. Hinweis: Zur Berechnung der Frist zur Ausstellung von Rechnungen auf die Ausführung des Umsatzes und nicht auf das Eintreten des Steuertatbestandes abgestellt. Dieser wird in dem Zeitpunkt verwirklicht, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht werden.
Schlagworte zum Thema:  Steueränderungen, Umsatzsteuer