Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts
Das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts (VersStRModG) soll dazu dienen, Sinn und Zweck einzelner Vorschriften im Versicherungsteuergesetz (VersStG) deutlicher im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen und Regelungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Zudem soll durch die Präzisierung gesetzlicher Normen sowie durch begleitende Regelungen in der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV) mehr Rechtssicherheit geschaffen und die Rechtsanwendung vereinfacht werden.
Geplante Änderungen im Hinblick auf das VersStG
Die Frage des nationalen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums soll unmissverständlich geregelt und in diesem Zusammenhang systematisch konsequente Folgeregelungen zu getroffen werden (z. B. die einheitliche Anwendung des Sondersteuersatzes für die Seeschiffskaskoversicherung).
In den Katalog der wetterbedingten Elementargefahren will der Gesetzentwurf die "Dürre" aufnehmen und die Versicherung von Bodenerzeugnissen auch gegen diese Gefahr dem besonderen Steuersatz von 0,3 Promille bezogen auf die Versicherungssumme unterwerfen.
Eine eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Steueranmeldung soll die Voraussetzungen für eine effektive Nutzung der technischen Möglichkeiten des IT-Verfahrens VERSBund schaffen.
Geplante Änderungen im Hinblick auf die VersStDV
Die VersStDV, die derzeit lediglich drei Paragrafen umfasst, soll insgesamt "wiederbelebt" werden. Damit soll einem Anliegen des Bundesrechnungshofs Rechnung
getragen werden, der angesichts der aktuellen Fassung der VersStDV die Frage aufgeworfen hat, ob diese ihre Funktion, ausführende Bestimmungen zu Regelungen des VersStG zu treffen, noch erfüllt. So ist etwa vorgesehen, Regelungen aus dem VersStG (wieder) in die VersStDV zu verlagern (§ 7 – Steuerberechnung bei fremder Währung), die Rechtsanwendung durch Begriffsbestimmungen zu erleichtern und Regelungslücken durch Regelungen zum Verfahren zur Steuererstattung und -nachentrichtung) zu schließen.
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