Gemeinnützigkeit von Freifunk
Ziel
Gefördert werden sollen vor allem Initiativen, die ein Kommunikationsnetzwerk aufbauen, das frei und kostenlos genutzt werden kann. Dies sind z. B. lokale Bürgernetze, die einen entsprechenden Zugang zum Internet anbieten. Solche Freifunk-Netze sollen nicht in Konkurrenz zu den Internetanschlüssen der Telekommunikationsanbieter stehen; jegliche Gegenleistung wird deshalb ausgeschlossen sein. Dieses bürgerschaftliche Engagement kann dann steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt werden. Die Initiativen kämen dadurch in den Genuss von Steuerbegünstigungen und könnten steuerlich wirksam Spenden erhalten bzw. Spendenbescheinigungen ausstellen.
Änderung der AO
§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO soll dazu um eine neue Nr. 26 erweitert werden. Demnach wäre künftig eine Förderung der Allgemeinheit auch anzuerkennen für:
die Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offen stehen (Freifunk-Netze). Als Gegenleistung in diesem Sinne gilt insbesondere die Erlaubnis zur Verwendung oder Weitergabe der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke.
Zeitplanung
Zunächst wird die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrats prüfen. Es ist vorgesehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Fraglich ist jedoch, ob diese Änderung der AO das Gesetzgebungsverfahren zeitlich noch vor dem Ende dieser Legislaturperiode durchlaufen kann. Sollte dies nicht gelingen, wird wegen der Diskontinuität die Gemeinnützigkeit des Freifunks wohl frühestens ab 2019 geregelt werden.
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