Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 einer Mantelverordnung der Bundesregierung zugestimmt, die auch Anpassungen der Steuerberatervergütungsverordnung enthält. Dies sind die wichtigsten Punkte:

Land- und Forstwirte: Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt grundsätzlich ein Wirtschaftsjahr, das sich vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des Folgejahres erstreckt. Abweichende Regelungen sind für Betriebe mit hohem Futterbauanteil, reine Weinbaubetriebe und reine Forstbetriebe zugelassen. Nun wird in § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV die Möglichkeit geschaffen, neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen stets auch ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Dies soll u. a. auch die Erstellung und Überprüfung der für das Kalenderjahr abzugebenden Umsatzsteuererklärungen erleichtern.

Die Änderung kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. 

Land- und Forstwirte: Elektronisches Mitteilungsverfahren für Agrarsubventionen

Mit einem neuen § 52 EStDV wird ein elektronisches Mitteilungsverfahrens für Agrarsubventionen eingeführt. Verpflichtet werden alle Behörden und öffentlichen Stellen i. S. des § 6 Abs. 1 AO. Damit sollen die vom Bundesrechnungshof festgestellten Vollzugsdefizite im Bereich der steuerrechtlichen Erfassung von Fördermitteln beseitigt werden.

Die Pflicht besteht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen sind. Dieser Zeitpunkt wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Arbeitgeber: Aufzeichnungserleichterungen bei Fahrrädern und E-Mobilität

Auf Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 2 EStG lässt es § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV zu, dass bestimmte, steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen. Diese Aufzeichnungserleichterungen wird erweitert und gilt auch für die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 37 EStG für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads und nach § 3 Nr. 46 EStG für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Kreditinstitute: Beschränkung des sog. Bankenprivilegs bei der Gewerbesteuer

Das sog. Bankenprivileg bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wird auf konkret dem § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz unterfallende - und damit unter Aufsicht stehende - Kreditinstitute durch Änderung des § 19 Abs.1 Satz 1 GewStDV zu beschränkt.

Gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2021

Unternehmer: Ausfuhrnachweis mit IT-Ausfuhrkassenzettel-Beleg

Eine Änderung des § 9 UStDV soll den Ausfuhrnachweis auch mit dem von der Grenzzollstelle erzeugten elektronischen IT-Ausfuhrkassenzettel-Beleg ermöglichen. Die Ergänzung deckt sowohl den Fall ab, dass der Unternehmer die Daten an der vom Zoll zur Verfügung gestellten Schnittstelle in Empfang nimmt (sie also abholt), als auch den Fall, dass sie an ihn übermittelt werden.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Steuerberater: Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die StBVV wird an mehreren Stellen angepasst und teilweise werden die Gebühren erhöht, im Einzelnen:

Das Unterschriftserfordernis bei Berechnung der Vergütung (§ 9 StBVV) wird durch Textform ersetzt. Steuerberater können damit zukünftig Rechnungen elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Mandanten versenden.

Die Obersätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens bzw. des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Anlagen 1 bis 4) werden auf Grund gestiegener Kosten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten erhöht, u. a.:

  • Erhöhung des Obersatzes der Zeitgebühr um 5 EUR auf 75 EUR (§ 13 StBVV);
  • Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV auf 0,42 EUR (bisher: 0,30 EUR) für jeden gefahrenen Kilometer;
  • Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 EUR (bisher: 20 EUR), wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 EUR (bisher: 35 EUR) bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 EUR (bisher: 65 EUR) bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden;
  • Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr von 20 Zehntel auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts um 5.000 EUR auf 17.500 EUR bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV);
  • Erhöhung des Obersatzes um 2 EUR auf 18 EUR bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV);
  • Erhöhung des Obersatzes um 3 EUR auf 28 EUR für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV);
  • Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D).

Mit einem Verweis auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wird sichergestellt, dass Steuerberater im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten (§ 40 StBVV).

Bei der Teilnahme an Prüfungen werden auch Nachschauen berücksichtigt (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG). Der Steuerberater erhält zukünftig auch für die Teilnahme an einer Nachschau eine Zeitgebühr (§ 29 Nr. 1 StBVV).

Die Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 

Fünf­te Ver­ord­nung zur Än­de­rung steu­er­li­cher Verordnungen

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