DStV: Einigung über EU-Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Über die Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre bei grenzüberschreitendem Steuergestaltungen hat sich am 13.3.2018 der Ecofin-Rat in Brüssel geeinigt. Somit ist der Weg frei für eine europaweite einheitliche Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen.

DStV sieht Büchse der Pandora geöffnet

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands ist damit "die Büchse der Pandora geöffnet". Der Verband gibt in einem Beitrag auf seiner Internetseite einen Überblick über die grundlegenden Aspekte der Anzeigepflicht. Danach ist die sog. DAC 6-Richtlinie eine Änderungsrichtlinie, die den bestehenden Rechtsrahmen für eine Verbesserte Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich (direkte) Steuern (Richtlinie 2011/16/EU) ergänzt.

Intermediäre müssen grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden

Die EU-Regelungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten sog. "Intermediäre" (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Finanzberater) dazu verpflichten, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle an die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten zu melden.

Grundlage für die Anzeigepflicht ist der neue Artikel 8aaa der Richtlinie i. V. m. dem neu eingeführten Anhang IV.

Anzeigepflicht tritt Mitte 2020 in Kraft

Die Richtlinie muss bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Zum 1.7.2020 tritt dann die Anzeigepflicht in Kraft, wobei ein erster Informationsaustausch dann bis zum 31.10.2020 stattfinden soll.

Der DStV erläutert außerdem,

  • wer als Intermediär i. S. d. Richtlinie anzusehen ist,
  • was als meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell gilt,
  • wem die Meldepflicht obliegt,
  • bis wann die Meldung erfolgen muss,
  • welche Finanzbehörde zuständig ist,
  • welche Informationen gemeldet werden müssen.

Mitgliedstaaten können Rechtsberufe von der Meldepflicht befreien

Wichtig für die Steuerberater (und die anderen betroffenen Berufsgruppen) ist, dass die Mitgliedstaaten Intermediäre von der Meldepflicht befreien können, wenn diese nach nationalem Recht die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen halten. In diesem Fall geht die Anzeigepflicht auf den Steuerpflichtigen (oder einen anderen im Modell beteiligten Intermediär) über. Allerdings muss der Berater den Steuerpflichtigen ggf. über dessen Meldepflicht informieren. Wie diese Informationspflicht praktisch umgesetzt werden soll, ergibt sich aus dem Richtlinientext allerdings nicht, was vom DStV bemängelt wird.

Hinweis: Der Ecofin-Rat hat sich am 13.3.2018 in Brüssel auf Basis eines Kompromisstextes vom 9.3.2018 über die Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen verständigt. Der Rat wird die Richtlinie ohne weitere Aussprache annehmen, sobald die Texte in sämtlichen Amtssprachen fertiggestellt sind.

Schlagworte zum Thema:  Anzeigepflicht, Steuergestaltung