Anpassungen im Umwandlungssteuererlass gefordert

Mit Urteil vom 14.12.2011 (I R 72/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass einem steuerlichen Ausweisverbot unterliegende Rückstellungen im Zuge eines Betriebserwerbs beim Käufer als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen sind. Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung und wendet sich „abermals“ gegen die unter anderem im BMF-Schreiben vom 24.06.2011 vertretene Auffassung des Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Diese Entwicklung nimmt DStV-Präsident Hans-Christoph Seewald zum Anlass für ein Schreiben an Ministerialdirektor Michael Sell. Bereits Ende Juni dieses Jahres hatten Präsident Seewald und der Leiter der Steuerabteilung des BMF die Gelegenheit genutzt, um in einem gemeinsamen Gespräch aktuelle Themen des Steuerrechts zu diskutieren. Mit Schreiben vom 19.07.2012 (Stellungnahme S 08/12) knüpft der DStV-Präsident nun an den gemeinsamen fachlichen Austausch an.
In seinem Schreiben kritisiert Seewald, dass die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Passivierung "angeschaffter" Rückstellungen bei steuerlichem Ausweisverbot (Urteil vom 14.12.2011 - I R 72/10) bislang keinen Eingang in den mit Datum vom 02.01.2012 vom BMF veröffentlichten Umwandlungssteuererlass 2011 (UmwStE 2011) gefunden hat. Dabei könne die bisherige Sichtweise der Finanzverwaltung für Unternehmen mitunter zu einem erheblichen Umstrukturierungshindernis führen. Der DStV-Präsident regt an, die notwendigen Anpassungen im UmwStE 2011 an die Rechtsprechung des BFH zeitnah vorzunehmen und nicht länger aufzuschieben.
Ein weiteres wichtiges Thema, das Präsident Seewald in diesem Zusammenhang aufgreift, ist die Problematik des geänderten Teilbetriebsverständnisses im UmwStE 2011. Durch die damit einhergehende Notwendigkeit zur Übertragung aller einem Unternehmensteil zugehörigen Aktiva und Passiva, droht eine ertragsteuerneutrale Spaltung bzw. Einbringung nunmehr bereits bei Nichtberücksichtigung bzw. Fehlzuordnung eines einzigen Wirtschaftsgutes zu scheitern. Diese Konsequenz könnte jedoch durch Implementierung einer Nichtaufgriffsgrenze vermieden werden. Insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie zur Vermeidung überzogener Rechtsfolgen, stellt die Schaffung dieser Nichtaufgriffsgrenze, so Seewald, eine überaus praktikable Lösung dar.
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