1.430 GIZ-Mitarbeiter jetzt steuerpflichtig
Nach Angaben der Bundesregierung ist es in der Entwicklungszusammenarbeit weltweit üblich, dass die Partnerländer auf die Leistungen der Geber keine Steuern und Abgaben erheben. In den geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen hätten sich die Partnerländer verpflichtet, keine Steuern und Abgaben zu erheben."Dies schließt die Besteuerung der Gehälter von entsandten Arbeitnehmern und Entwicklungshelfern, die aus deutschen Steuermitteln finanziert werden, durch die Entwicklungsländer aus", schreibt die Regierung.
Zwar würden Arbeitseinkommen für eine im Ausland erbrachte Tätigkeit in der Regel nicht zu den inländischen Einkünften zählen, steuerpflichtige inländische Einkünfte würden aber vorliegen, wenn das Gehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werde. Dazu schreibt die Regierung: "Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs öffentliche Kasse bestand allerdings Rechtsunsicherheit." Diese Rechtsfragen seien mit den Ländern erörtert und das Ergebnis sei dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mitgeteilt worden.
Ein System einer "Keinmalbesteuerung" sei nicht installiert gewesen, schreibt die Regierung, die außerdem darauf hinweist, es sei nicht um eine bestimmte "Steuerpraxis" gegangen, sondern um steuerrechtliche Auslegungsfragen. Diese seien geklärt worden.
Antwort der Bundesregierung (18/692) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/522).
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