Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG: Ausnahme

Das BMF hat sich zur Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) geäußert.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter von der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ausgenommen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Hierfür ist erforderlich, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegt, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt.

Klarstellung zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Die Finanzverwaltung nimmt zu der Ausnahmevorschrift Stellung und stellt klar, dass es hier ausreicht, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es schadet auch nicht, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird.

Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinn ist jedoch vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt wird (z.B. vorübergehende Vermietung) oder es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand kommt.

BMF, Schreiben v. 17.6.2020, IV C 1 - S 2256/08/10006 :006

Schlagworte zum Thema:  Veräußerungsgewinn