Sachbezugswerte 2025

Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Mit dem Referentenentwurf der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest.

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. 

Sachbezüge 2025: Die voraussichtlichen Werte

Im Jahr 2025 beträgt der voraussichtliche Monatswert für Verpflegung 333 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete soll auf 282 Euro festgelegt werden.

Sachbezugswerte 2025: Verbraucherpreisindex maßgeblich

Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024 angepasst.

Sachbezug Verpflegung 2025

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2025 auf 333 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,30 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung soll demnach bei 11,10 Euro liegen.

Sachbezug Unterkunft 2025

Ab 1.1.2025 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 282 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2025 voraussichtlich 9,40 Euro.

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung 2025

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Bevor die neuen Werte zum 1.1.2025 in Kraft treten können muss der Bundesrat der Verordnung noch zustimmen.

Neue Sachbezugswerte sind ab 1. Januar anzusetzen

Die Sachbezugswerte sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2025: Tabelle (Freie Verpflegung)

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Verpflegung
insgesamt

Euro

Euro

Euro

Euro

volljährige Arbeitnehmer

mtl.

69,00

132,00

132,00

333,00

ktgl.

2,30

4,40

4,40

11,10

Jugendliche und
Auszubildende

mtl.

69,00

132,00

132,00

333,00

ktgl.

2,30

4,40

4,40

11,10

volljährige
Familienangehörige

mtl.

69,00

132,00

132,00

333,00

ktgl.

2,30

4,40

4,40

11,10

Familienangehörige
vor Vollendung des
18. Lebensjahres

mtl.

55,20

105,60

105,60

266,40

ktgl.

1,84

3,52

3,52

8,88

Familienangehörige
vor Vollendung des
14. Lebensjahres

mtl.

27,60

52,80

52,80

133,20

ktgl.

0,92

1,76

1,76

4,44

Familienangehörige
vor Vollendung des
7. Lebensjahres

mtl.

20,70

39,60

39,60

99,90

ktgl.

0,69

1,32

1,32

3,33

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2025: Tabelle (Freie Unterkunft)

Sachverhalt

Unterkunft
allgemein

Aufnahme im
Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft

Unterkunft belegt mit

Euro

Euro

A

1 Beschäftigtem

mtl.

282,00

239,70

ktgl.

9,40

7,99

2 Beschäftigten

mtl.

169,20

126,90

ktgl.

5,64

4,23

3 Beschäftigten

mtl.

141,00

98,70

ktgl.

4,70

3,29

mehr als 3 Beschäftigten

mtl.

112,80

70,50

ktgl.

3,76

2,35

B

1 Beschäftigtem

mtl.

239,70

197,40

ktgl.

7,99

6,58

2 Beschäftigten

mtl.

126,90

84,60

ktgl.

4,23

2,82

3 Beschäftigten

mtl.

98,70

56,40

ktgl.

3,29

1,88

mehr als 3 Beschäftigten

mtl.

70,50

28,20

ktgl.

2,35

0,94

A = Volljährige Arbeitnehmer

B = Jugendliche und Auszubildende


Besonderheiten bei freier Unterkunft

Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den Tabellenwerten zu bestimmen, kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt.

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird ausschließlich die Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt dagegen keine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt vor und der ungekürzte Unterkunftswert ist anzusetzen.

Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und eine Gemeinschaftsküche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.

Abgrenzung Unterkunft und Wohnung

Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Es muss eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochgelegenheit, vergleichbar einer Küche, sowie eine Toilette vorhanden sein. Ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum stellt somit eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Können mehrere Arbeitnehmer eine Wohnung zur gemeinsam nutzen (Wohngemeinschaft), stellt dies keine freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft dar.

Ortsüblicher Mietpreis oder Quadratmeterpauschale

Ab 1.1.2021 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro/qm ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt. Beträgt die ortsübliche Kaltmiete mehr als 25 Euro/qm, ist der Bewertungsabschlag nicht anzuwenden.

Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2025 die Wohnung mit 4,95 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro monatlich je Quadratmeter bewertet werden.

Betriebsverpflegung

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende nachstehende Beträge anzusetzen:

  • Frühstück: 2,30 Euro
  • Mittag-/Abendessen: 4,40 Euro



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