Erlass und Ermäßigung von Beiträgen und Säumniszuschlägen
Die "Beitragsüberforderungsgrundsätze" wurden durch das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) genehmigt. Notwendig wurde die einheitliche Vorgehensweise durch das seit August 2013 geltende "Beitragsschuldengesetz".
Das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" sieht für einzelne Versichertengruppen den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vor. Nun erfolgte die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen durch den GKV-Spitzenverband.
Wer profitiert vom Erlass der Beiträge und Säumniszuschläge?
Besonders profitieren von dem "Beitragsschuldengesetz" Personen, die bislang ohne Krankenversicherungsschutz waren und sich bis zum 31.12.2013 bei ihrer Krankenkasse melden. Vorteilhaft ist das Gesetz auch für diejenigen, die aufgrund der Auffangpflichtversicherung zum 1.4.2007 ins System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurückgekehrt sind, aber seit Beginn ihrer Versicherungspflicht ihre Beiträge nicht zahlen konnten. Oft werden diese Personen auch als "Rückkehrer" oder "Nichtversicherte" bezeichnet. Zuletzt gilt es auch für andere Versichertengruppen, denn: Die Höhe der Säumniszuschläge wurde reduziert.
Wichtig: Für alle Versichertengruppen gilt, dass im Erstattungs- bzw. Ermäßigungs-Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind! |
Keine Rückerstattung bereits gezahlter Säumniszuschläge und Beiträge
Weder das "Beitragsschuldengesetz" noch die Grundsätze des GKV-Spitzenverbands sehen eine Erstattung bereits gezahlter Säumniszuschläge und Beiträge vor. Finanziell entlastet werden infolgedessen wirklich nur Personen, die ihre Beiträge noch in keiner Weise zahlen konnten.
Auch Beitragsrückstände außerhalb des Zeitraums in dem die Versicherungspflicht eintrat und angezeigt wurde, werden nicht erlassen.
Details zur Umsetzung des Beitragsschuldengesetzes
Die einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbands regeln den vollständigen Erlass der Säumniszuschläge und Beiträge für folgende Sachverhalte:
- Personen ohne Krankenversicherungsschutz, deren Mitgliedschaft vor dem 31.7.2013 festgestellt worden ist: für den Zeitraum ab Beginn der Versicherungspflicht (frühestens ab 1.4.2007) für Beiträge und Säumniszuschläge bis zur Meldung bei der Krankenkasse und für
- Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die sich noch bis zum 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden.
Etwas anderes gilt für Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die sich erst nach dem 31.12.2013 bei ihrer Krankenkasse melden. Die Beitragsschulden für den Nacherhebungszeitraum werden hier nur ermäßigt. Säumniszuschläge werden lediglich für die Beitragsschulden vollständig erlassen, die für den Nacherhebungszeitraum anfallen.
-
Sachbezugswerte 2026
2.0142
-
Rentner im Minijob: Was zu beachten ist
6535
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitnehmenden
461
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
342
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
3321
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
328
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026
1742
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
135
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
107
-
RV-Beitragsgruppenschlüssel 0 bei Minijobbern
106
-
Streit um Betriebsprüfungen in Privathaushalten
13.02.2026
-
Keine Familienversicherung über Bezug einer Teilrente
26.01.2026
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
15.01.2026
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
15.01.2026
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
15.01.2026
-
Plötzlicher Herztod nach Schwitzkasten als Arbeitsunfall anerkannt
07.01.2026
-
Krankenkassen drehen an der Beitragsschraube
02.01.2026
-
Keine Rentenversicherungspflicht für Pfleger von EU-Ausländern
29.12.2025
-
Sachbezugswerte 2026
19.12.20252
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026
21.11.20252