[Vorspann]

Auf der Grundlage des § 256a Abs. 4 SGB V, der durch Artikel 1 Nr. 2d des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423) eingefügt worden ist,

regelt der GKV-Spitzenverband[1] einheitlich für alle Krankenkassen:

[1] Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.

§ 1 Ermäßigung von Beiträgen und Erlass von Säumniszuschlägen bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach dem 31. Dezember 2013

 

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erst nach einem der in § 186 Abs. 11 Satz 1 oder 2 SGB V genannten Zeitpunkte an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), zu zahlenden Beiträge auf den Betrag zu ermäßigen, der sich unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für den Kalendermonat ergibt. Die Ermäßigung erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.

 

(2) Sofern im Falle der Ermäßigung von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Nichtzahlung der Beitragsforderung bleibt unberührt.

§ 2 Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013

 

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013 an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), zu zahlenden Beiträge zu erlassen. Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben ist. Der Erlass erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ein Erlass der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.

 

(2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen.

§ 3 Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Juli 2013

 

(1) Hat ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Juli 2013 angezeigt, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), noch nicht gezahlten Beiträge zu erlassen. Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ein Erlass der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst. Der Erlass setzt bei geschlossenen Beitragskonten grundsätzlich einen Antrag voraus.

 

(2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben waren, sind diese zu erlassen. Gleiches gilt für Vollstreckungskosten, Gebühren und Zinsen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Erlass erhöhter Säumniszuschläge

Noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Abs. 1a SGB IV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des § 24 Abs. 1 SGB IV ergebenden Säumniszuschlag sind für Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie für freiwillige Mitglieder zu erlassen. Der Erlass setzt bei geschlossenen Beitragskonten grundsätzlich einen Antrag voraus.

§ 5 Sachlicher Anwendungsbereich

Beiträge im Sinne der Regelungen der §§ 1 bis 3 sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.

§ 6 Inkrafttreten, Bekanntmachung

 

(1) Die Grundsätze treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat in Kraft. Sie werden nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam.

 

(2) Die Grundsätze werden im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite ...

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