Hartz IV

Keine SGB II Extraleistung für die Jugendweihe


SGB II Regelleistung:  Keine Extraleistung für die Jugendweihe

Ein jugendlicher Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Zahlung eines gesonderten Zuschusses i. H. v. 407 EUR für die Jugendweihefeier. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es nicht geboten, über die laufenden SGB II-Leistungen hinaus Gelder zu zahlen.

Das entschieden die Richter im Fall der Klage des Jugendlichen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.11.2013, L 5 AS 175/12). Die Kosten machte er für die Anschaffung eines Anzugs sowie die Teilnahmegebühr geltend. Die Religionsausübungsfreiheit sei aber nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10 % und für Freizeit und Kultur 11 % vorgesehen.

LSG Sachsen-Anhalt

Schlagworte zum Thema:  Hartz IV , Sozialhilfe
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