Kein Darlehen vom Jobcenter bei Energieschulden

Energieschulden eines Beziehers von Arbeitslosengeld II müssen nicht durch ein Darlehen des Jobcenters aufgefangen werden. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden.


Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Energieschulden eines Beziehers von Arbeitslosengeld II nicht durch ein Darlehen des Jobcenters aufgefangen werden müssen. Dies gilt, wenn die Energieschulden missbräuchlich und gezielt herbeigeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass künftig keine Energieschulden mehr aufbaut werden.

Fall: Darlehen für Energieschulden erhalten

Dem liegt der Fall einer Mutter (Antragstellerin) aus dem Raum Braunschweig zugrunde, die gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Arbeitslosengeld II erhält. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des Jobcenters in Anspruch genommen und auch mehrfach die Energieversorger gewechselt. Die Mutter stellte im gerichtlichen Eilverfahren einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden.

Missbräuchlich herbeigeführte Energieschuld

Das LSG hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Energieschulden der Antragstellerin nach einer Gesamtabwägung nicht vom Jobcenter als Darlehen übernommen werden müssen. Zwar könnten nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sondern auch Schulden, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil die Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt seien.

Trotz Kinder kein Darlehen

Das LSG führte weiter aus, es sei zwar bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass drei minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, die zu schützen seien. Hier liege jedoch ein Missbrauchsfall vor, denn die Energierückstände seien gezielt herbeigeführt worden. Die Mutter habe die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet. Zudem habe sie auch den vom Jobcenter zumindest übernommenen geringen Anteil (332,92 Euro) an ihren aktuellen Energieschulden (1.665,74 Euro) nicht an den Energieversorger weitergeleitet. Stattdessen habe sie das der Familie zur Verfügung stehende Geld anderweitig verbraucht und ihr Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt.

LSG: Verhalten der Mutter sozialwidrig gegenüber ihren Kindern

Trotz mehrfacher Unterstützung seitens des Jobcenters in der Vergangenheit sei es wiederholt zu Energierückständen gekommen. Das Verhalten der Mutter sei sozialwidrig und verantwortungslos gegenüber ihren Kindern. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin künftig keine Energieschulden mehr aufbaue, denn es sei kein Selbsthilfewille erkennbar.

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Pressemitteilung LSG Niedersachen-Bremen
Schlagworte zum Thema:  Darlehen, Arbeitslosengeld II, Jobcenter