Keine „Zwangsverrentung“ bei Arbeitslosengeld II
Das Bundeskabinett hat am 14.9.2016 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung zur Kenntnis genommen. Mit dieser Anpassung wird ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen "Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand" umgesetzt.
Keine Pflicht zur vorzeitigen Rente bei ALG II
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
Bundesministerin Andrea Nahles: „Flexiblere Übergänge sind Kernelement der Rente der Zukunft. Heute gehen wir einen historischen Schritt voran: Weiterarbeiten über die Regelarbeitsgrenze hinaus wird sich deutlich mehr lohnen und das Teilrentenrecht wird deutlich vereinfacht. Die (sogenannte) Zwangsverrentung schaffen wir ab. Entscheidend ist: die Flexibilität der Rente muss es nach hinten und nach vorne geben, also für die, die länger arbeiten können und wollen, und für die, die zum Ende ihres Arbeitslebens einfach nicht mehr können. Selbstbestimmte, individuelle Flexibilität schafft mehr soziale Gerechtigkeit.“
Ausnahme: Trotz Abschläge keine Hilfebedürftigkeit
Die Nachrangigkeit ihrer Leistungen ist und bleibt ein Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schon heute gibt es jedoch eine Reihe von Faktoren, die eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausschließen. Diese Unbilligkeitsfaktoren werden um einen weiteren Aspekt ergänzt: Künftig muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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