Elterngeld: Keine Schlechterstellung durch frühere Fehlgeburt

Das Bundessozialgericht hat Müttern bei der Berechnung des Elterngeldes den Rücken gestärkt. Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Bayern. Sie hatte im Herbst 2011 zum wiederholten Male eine Fehlgeburt erlitten, erkrankte deshalb an einer Depression und konnte nicht mehr arbeiten. Ein dreiviertel Jahr später war sie erneut schwanger, ging wieder arbeiten und bekam ein Kind. Sie erhielt dann aber wegen des vorherigen Krankheitsausfalls weniger Elterngeld als erwartet. Zu Unrecht, entschied das oberste deutsche Sozialgericht am 16. März 2017.
Das Elterngeld soll Müttern und Vätern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, zumindest einen Teil des Gehalts ersetzen. Maximal werden 1.800 Euro pro Monat, mindestens jedoch 300 Euro im Monat ausgezahlt.
Bemessungszeitraum des Elterngeldes
Für die Berechnung wird normalerweise das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt eines Kindes herangezogen. Im vorliegenden Fall könne die Frau verlangen, dass ein anderer Bemessungszeitraum herangezogen werde, hieß es im Urteil. Denn die psychische Erkrankung sei von der Schwangerschaft ausgelöst worden. Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden bei der Bemessung des vorgeburtlichen Einkommens die Zeiträume, in den schwangerschaftsbedingte Erkrankungen vorliegen, nicht mitgezählt.
Keine Schlechterstellung durch Fehlgeburt
Wichtig sei im vorliegenden Fall nur, dass eine Schwangerschaft bestanden habe, die Fehlgeburt selbst spiele keine Rolle. Es gehe zudem auch um einen Nachteilsausgleich, erklärten die Richter. Denn eine Schwangerschaft sei mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko verbunden. Wer eine Fehlgeburt erlitten habe, dürfe nicht schlechter gestellt werden. Das Sozialgericht München hatte die Klage der Frau noch abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht hatte ihr dagegen recht gegeben.
Hinweis: BSG, Urteil v. 16.3.2017, Az.: B 10 EG9/15R
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