BGH betont besondere Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern

Die obersten deutschen Zivilrichter stärken Menschen den Rücken, die sich im komplizierten Geflecht der Sozialleistungen allein nicht zurechtfinden. Die Mitarbeiter der verschiedenen Träger müssen ihnen bei klar erkennbarem Bedarf auch über den eigenen Fachbereich hinaus weiterhelfen - und zwar ungefragt. Das hat der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) am 2.8.2018 entschieden. Ein behinderter Mann, dem wegen lückenhafter Beratung beim Sozialamt über Jahre eine Erwerbsminderungsrente entgangen war, kann nun auf Schadenersatz hoffen.
Hinweis auf Rentenberatung
Seine Mutter und Betreuerin hatte beim Landratsamt im sächsischen Meißen die deutlich niedrigere Grundsicherung beantragt. Für Anträge auf Erwerbsminderungsrente ist die Rentenversicherung zuständig. Dem Urteil zufolge hätte die Sachbearbeiterin darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Rentenberatung in dem Fall sinnvoll wäre.
Schadenersatz aufgrund fehlendem Hinweis auf Rentenanspruch
So wurde die Familie erst 2011 durch eine neue Sachbearbeiterin auf den Rentenanspruch aufmerksam. Der Sohn hat den Landkreis auf Schadenersatz verklagt, ihm seien seit 2004 mehr als 50.000 Euro entgangen. Das Oberlandesgericht Dresden, das seine Klage abgewiesen hatte, muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden. Ungeklärt ist noch, in welcher Höhe der Mann tatsächlich Rentenansprüche hatte.
OLG: Erforderliche Kenntnisse in der Rentenversicherung
Die Dresdner Richter waren der Ansicht, dass die Sachbearbeiterin keine Amtspflichten verletzt habe. Um den Anspruch zu erkennen, seien Spezialkenntnisse des Rentenversicherungsrechts erforderlich gewesen. Außerhalb ihrer Zuständigkeit habe es für die Frau keine Verpflichtung gegeben, Beratung zu leisten.
BGH: Dringender Beratungsbedarf eindeutig erkennbar
Das greift für die BGH-Richter zu kurz. Nach ihrem Urteil hätte die Mutter zumindest den Hinweis bekommen müssen, dass für ihren Sohn eine Erwerbsminderungsrente vielleicht in Betracht komme. In diesem Fall sei der dringende Beratungsbedarf eindeutig erkennbar gewesen.
Der Senat begründet sein Urteil auch mit dem immer komplizierteren System der Sozialleistungen. Den Versicherten fehle oft schon die Sachkunde, um überhaupt die richtigen Fragen zu stellen. Auch das Bundessozialgericht sehe hier deshalb erweiterte Beratungspflichten.
Der 1984 geborene Kläger hatte nach der Förderschule zwei Jahre in einer Behindertenwerkstatt gearbeitet, war also einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Deshalb hätte sich die Überlegung förmlich aufdrängen müssen, dass möglicherweise Rentenansprüche bestehen, sagte sein BGH-Anwalt Joachim Kummer.
Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente
Eine volle Erwerbsminderungsrente bekommen Menschen, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht mehr oder kaum noch arbeiten können. Normalerweise müssen Antragsteller dafür aber mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein. Dem Kläger aus Sachsen wäre eine Sonderregelung zugute gekommen: Diese «allgemeine Wartezeit» gilt nicht für Menschen, die schon in den ersten sechs Jahren nach ihrer Ausbildung nicht mehr arbeiten können und trotzdem mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben.
Bedeutung einer Selbstauskunft
Für den Landkreis verwies Anwalt Jochen Höger darauf, dass die Mutter auf dem Amt in Meißen in einem Formular selbst angekreuzt habe, es bestehe kein Rentenanspruch. «Hätte man da wirklich nachfragen müssen?», warf er ein. Dass die Mutter deshalb für den finanziellen Schaden verantwortlich gemacht werden könnte, nannte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann aber «fernliegend» - eine ehrenamtliche Betreuerin müsse nicht klüger sein als eine Sachbearbeiterin.
Hinweis: BGH, Urteil v. 2.8.2018, III ZR 466/16
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