Babybettwäsche und Babysafe für eine Hartz IV-Bezieherin

Ein Jobcenter muss der Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln zahlen - hierauf besteht hygienebedingt Anspruch. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn zu Gunsten einer Hartz IV-Bezieherin. Es sei unzumutbar, verschmutzte Stellen mit einem Handtuch abzudecken.

Die Oktober 1977 in Heilbronn geborene A. ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn. Die Eltern beförderten ihre Tochter - die über kein eigenes Auto verfügt - und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz. In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter der Mutter verschiedene Hartz IV-Leistungen. Dabei war u. a. eine Babybettwäsche als sog. Erstausstattung für die Geburt. Das Jobcenter lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz und für eine zweite Babybettwäsche zu übernehmen.

Im Jahr 2013 hatte das Sozialgericht Hessen bereits einmal zum Mehrbedarf einer stillenden Mutter entschieden.

Hartz IV-Empfängerin hat Anspruch auf Kinderbettwäsche

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Die Erstausstattung bei Geburt beinhalte grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulasse und im unteren Segment des Preisniveaus liege. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es daher nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren PKW transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).
SG Heilbronn, Urteil v. 28.7.2015, S 11 AS 44/15 (Berufung wurde nicht zugelassen)

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