(1) 1Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

 

1.

die Führzulage nach § 14,

 

2.

der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,

 

3.

die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,

 

4.

die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,

 

5.

die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,

 

6.

die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,

 

7.

der Ehegattenzuschlag nach § 33a,

 

8.

der Kinderzuschlag nach § 33b,

 

9.

die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,

 

10.

der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,

 

11.

der Schadensausgleich nach § 40a,

 

12.

der Pflegeausgleich nach § 40b,

 

13.

die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie

 

14.

die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.

3Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. 4Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. 5Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. 6Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

 

(2[2]) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt

 

1.

bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,

 

2.

bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

2Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.

 

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:

 

1.

den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,

 

2.

den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b

des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

 

(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.

[1] § 144 zum Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (BGBl. 2023 I Nr. 408).
[2] § 144 Absatz 2 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkt (BGBl. 2023 I Nr. 146).

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