(1) 1Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
1. |
die Führzulage nach § 14, |
2. |
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12, |
3. |
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46, |
4. |
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2, |
5. |
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4, |
6. |
7. |
der Ehegattenzuschlag nach § 33a, |
8. |
der Kinderzuschlag nach § 33b, |
9. |
die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1, |
10. |
der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag, |
11. |
der Schadensausgleich nach § 40a, |
12. |
der Pflegeausgleich nach § 40b, |
13. |
die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie |
14. |
die Elternrente nach den §§ 49 bis 52. |
3Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. 4Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. 5Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. 6Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(2[2]) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
1. |
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers, |
2. |
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. |
2Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
1. |
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a, |
2. |
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b |
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.
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