Rz. 17

Abs. 3 soll eine konsequente Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots sicherstellen. Als Grund für die Einführung der Vorschrift wurde genannt, dass der eingeführte Wettbewerb unter den Krankenkassen teilweise auch dazu geführt habe, dass von diesen Kosten übernommen würden, die über ihre Leistungsverpflichtung hinausgingen und medizinisch nicht für notwendig gehalten wurden oder im Vergleich zu gleich wirksamen Alternativen zu teuer oder sonst unwirtschaftlich waren. Eine derartige "Großzügigkeit" sei nicht nur pflichtwidrig, sondern konterkariere die Anstrengungen von Leistungserbringern, dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu genügen (BT-Drs. 12/3608 S. 76).

 

Rz. 18

Es handelt sich nicht um eine eigenständige Haftungsregelung für Vorstandsmitglieder der Krankenkassen. Die Vorschrift setzt vielmehr eine Haftung voraus und verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen und zwar der Veranlassung eines Regressverfahrens (so auch Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 12 Rz. 53; Roters, in: KassKomm SGB V, § 12 Rz. 58; Engelhard, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 12 Rz. 183). Im Gegensatz zu § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Opportunitätsprinzip) verpflichtet Abs. 3 die Aufsichtsbehörde zum Tätigwerden.

 

Rz. 19

Voraussetzung für eine die Veranlassung eines Regressverfahrens ist, dass Leistungen ohne Rechtsgrundalge erbracht oder sogar entgegen geltendem Recht erbracht worden sind. Hierzu zählt insbesondere auch ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, § 12 Abs. 1 Satz 2. Das Vorstandsmitglied muss hiervon gewusst haben, bzw. hätte hiervon wissen müssen. Es genügt einfache Fahrlässigkeit, diese liegt auch vor, wenn das Vorstandsmitglied die Verwaltung unzureichend kontrolliert oder die Verwaltungsabläufe mangelhaft organisiert hat (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 12 Rz. 63; Roters, in: KassKomm SGB V, § 12 Rz. 60).

 

Rz. 20

Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 ist die Verpflichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Verwaltungsrat der Krankenkasse dazu zu veranlassen, das verantwortliche Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Das Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören. Die Inanspruchnahme erfolgt somit nicht durch die Aufsichtsbehörde selbst, sondern durch den Verwaltungsrat der Krankenkasse. Es ist jedoch Aufgabe der Behörde, für ein entsprechendes Tätigwerden des Verwaltungsrats Sorge zu tragen (Engelhard, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 12 Rz. 183).

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