Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht bei Einkünften eines Gewerbebetriebes einer GbR, die lediglich noch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Gesellschaftsvermögens erzielt
Leitsatz (amtlich)
Der bloße Einsatz von Kapital stellt noch keine handwerkliche Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB 6 dar.
Orientierungssatz
Die Erzielung von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit iS von § 15 SGB 4 führt keineswegs zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen selbständiger handwerklicher Tätigkeit - hier bei steuerrechtlicher Erzielung von Arbeitseinkommen aus einem Gewerbebetrieb einer GbR, die ihr Anlagevermögen an eine Kapitalgesellschaft vermietet.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 wird dahingehend abgeändert, dass ab dem 01.04.2000 keine Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr besteht.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als selbständiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum 01.04.2000 - 16.08.2002.
Der im Jahre 1969 geborene Kläger, Maurermeister, ist seit dem 01.08.1993 gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (L und J GbR, nachfolgend: GbR) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer O mit dem Maurer- und Estrichleger-Handwerk eingetragen.
Am 24.01.2000 wurde der Kläger ferner als Betriebsleiter der J und L Estricharbeiten GmbH mit den Gewerken Maurer, Betonbauer und Estrichleger in die Handwerksrolle eingetragen.
Am 19.08.2002 wurde die GbR mit Wirkung zum 16.08.2002 in der Handwerksrolle gelöscht. Dies teilte die Handwerkskammer der Beklagten unter dem 23.08.2002, Eingang bei der Beklagten am 29.08.2002, mit dem Hinweis mit, dass die GbR nur noch Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft sei.
Nach diesem ersten Hinweis auf die selbständige handwerkliche Tätigkeit des Klägers wandte sich die Beklagte unter Hinweis auf die Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI und die Möglichkeit der Befreiung unter der Voraussetzung von 18 Jahren Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an den Kläger zwecks Ermittlung rückständiger Beitragsansprüche.
Die Mutter des Mitgesellschafters, Frau L, teilte der Beklagten am 02.10.2002 telefonisch mit, dass ab dem 24.01.2000 die GbR nicht mehr gearbeitet habe und das Handwerk ab diesem Datum durch die Kapitalgesellschaft ausgeübt worden sei. Sie kündigte die Übersendung von Einkommenssteuerbescheiden an, bat um Festsetzung einkommensgerechter Beiträge und um frühestmögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 07.10.2000 einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit selbständig tätiger Handwerker und Kopien der Handwerkskarten der GbR und der GmbH, aus welchen sich die oben angegebenen Eintragungen ergeben. Ferner teilte er in dem Schreiben mit, dass er nicht bereit sei, rückwirkend Versicherungsbeiträge zu zahlen. Anlässlich der Gründung der GbR habe er sich durch die Handwerkskammer beraten lassen. Ein Hinweis auf die Rentenversicherungspflicht sei nicht erfolgt. Hätte er das seinerzeit bereits gewusst, so hätte er kein Einzelunternehmern, sondern eine GmbH gegründet. Ferner sei die GbR seit dem 01.01.2000 nicht mehr handwerklich tätig. Die GbR führe nur noch die Vermietung und Verpachtung an die GmbH durch, welche seither allein die handwerklichen Leistungen realisiere. Er beantrage daher, die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft des Gewerbeamtes W ein. Hiernach ist die GbR am 02.09.1993 zum 06.09.1993 mit dem Maurerhandwerk angemeldet worden. Am 19.08.2002 erfolgte eine Gewerbeummeldung dahingehend, dass die GbR ab dem 14.01.2000 die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken an die Estricharbeiten GmbH durchführe.
Nach Eingang der Einkommenssteuerbescheide und einer Auskunft des Finanzamtes W stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2002 die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Handwerker ab dem 06.09.1993 fest und lehnte eine Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ab. Der Kläger könne wegen seines Alters die Befreiungsvoraussetzungen (216 Kalendermonate Pflichtbeiträge) nicht erfüllen.
Entgegen den Angaben des Klägers habe die GbR ausweislich einer Auskunft des Finanzamtes W sehr wohl noch Einkünfte aus einer handwerklichen Tätigkeit erzielt.
Mit Bescheid vom 06.12.2002 stellte die Beklagte ferner das Ende der Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI mit Ablauf des 16.08.2002 fest. Ab diesem Zeitpunkt lägen die Voraussetzungen der Versicherungspflicht wegen der Löschung der Eintragungen in der Handwerksrolle nicht mehr vor.
Zugleich machte die Beklagte eine Beitragsforderung in H...