Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. sonderpädagogische Förderung. unterstützende Leistungen außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Arbeit. kein Ausschluss von Hilfeleistungen in den Ferien. Schülerbeförderung. individuelle Bedarfsdeckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule nicht ausgeschlossen. Sie besteht für zumindest unterstützende pädagogische Maßnahmen regelmäßig auch dann, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt oder darauf verweist, sie nicht erbringen zu können, mithin der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen tatsächlich nicht durch die Schule gedeckt wird. Ob die Schule dazu verpflichtet ist, ist unerheblich (Anschluss an BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R = BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8 und LSG Stuttgart vom 23.2.2012 - L 7 SO 1246/10 = SAR 2012, 74).

2. Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung sind auch während Ferienzeiten nicht ausgeschlossen (Anschluss an BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R = BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1).

3. Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen auch die Schülerbeförderung. Sofern keine andere Art der Schülerbeförderung in Betracht kommt, hat der Hilfeträger den Bedarf des behinderten Menschen ggf durch Übernahme der für die täglichen Fahrten zur und von der Schule anfallenden Kosten für eine individuelle Beförderung mit einem PKW oder einem Taxi zu decken.

 

Tenor

Der Bescheid vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Schuljahr 2011/2012 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII eine pädagogische Fachkraft für 12 Wochenstunden zu je 39,-- € sowie während der Schulferienzeiten einen Integrationshelfer für 20 Wochenstunden zu je 21,01 € zu gewähren.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Aufwendungen seiner Schülerbeförderung nebst Begleitperson unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte erstattet vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Dauer des Schuljahres 2011/2012.

Der am ... geborene Kläger leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen und einer psychomotorischen Retardierung (vgl. Schreiben des ZI, M., vom 01.03.2010 und vom 11.10.2011). Er bedarf deswegen, insbesondere wegen fehlender expressiver Sprache und teilweise selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens, einer besonderen und intensiven Förderung, Betreuung und Begleitung (vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom 15.04.2010). Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Vergangenheit als Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem eine Frühförderung im Reha-Zentrum Südwest, begleitende Hilfe für den Besuch eines Schulkindergartens für Körperbehinderte durch eine qualifizierte Fachkraft, pädagogische Hilfen sowie eine autismusspezifische Therapie, zuletzt in Höhe von monatlich 822,00 €, im Rahmen eines persönlichen Budgets für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.08.2011 (vgl. u.a. Bescheide vom 15.04.2010 und 12.05.2010 sowie Aktenvermerk vom 19.07.2011).

Seit dem Schuljahr 2011/2012 besucht der Kläger die E.-Grundschule K., eine reformpädagogische Ganztagesschule mit Montessori-Pädagogik. Am 05.08.2011 beantragten seine Eltern bei der Beklagten im Rahmen eines persönlichen Budgets die Übernahme von Aufwendungen für eine Schulbegleitung des Klägers im Umfang von 36,25 Wochenstunden sowie weiterer 2,75 Stunden je Woche für Koordinations-Besprechungen mit der Lehrerin und Teambesprechungen zu je 21,01 €, für pädagogische Hilfen im Umfang von 12 Wochenstunden zu je 50,00 € sowie für eine Autismus-Therapie im Umfang von 5 Stunden je Woche in Höhe von 1.811,00 € monatlich, außerdem die Übernahme der Schülerbeförderung aus Mitteln der Eingliederungshilfe. Zur Stützung ihres Begehrens legten sie Berichte des ZI vom 22.07.2011, des E.-Zentrums Ko. vom 01.08.2011 sowie Schreiben der Diplompädagogin Dr. H., der Verhaltenstherapeutin Dr. B. sowie der E.-Grundschule K., jeweils vom September 2011, vor.

Durch Bescheid vom 18.08.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen für eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte Person im Umfang von 36,25 Wochenstunden, für weitere 0,75 Wochenstunden für eine Besprechung mit der Lehrerin sowie für 2 weitere Wochenstunden für Teambesprechungen, insgesamt...

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