Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Pflegeversicherung. Beitragszahlungspflicht. Zahlungsverzug. Insolvenz des Schuldners. private Pflegeversicherungsbeiträge unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung gem § 850b Abs 1 Nr 4 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Die privaten Pflegeversicherungsbeiträge unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung gem § 850b Abs 1 Nr 4 ZPO und sind damit nicht Teil der Insolvenzmasse.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz vgl BGH vom 19.2.2014 - IV ZR 163/13.
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht H. vom 24. November 2015 (Geschäftsnummer X) wird aufrechterhalten.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2015 in Höhe von 788,06 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Mahnkosten in Höhe von 133,17 € streitig.
Mit Antrag vom 27. Oktober 2015 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgericht H. (Geschäftsnummer X) vom 27. Oktober 2015 für den Beitragszeitraum 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2015, welcher dem Beklagten am 29. Oktober 2015 zugestellt wurde. Auf Antrag erließ das Amtsgericht H. am 24. November 2015 einen Vollstreckungsbescheid, welcher dem Beklagten am 27. November 2015 zugestellt wurde. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Einspruchs vom 7. Dezember 2015 verwies der Beklagte auf seine seit August 2010 bestehende Insolvenz. Daraufhin gab das Amtsgericht H. das Verfahren zur Durchführung eines Klageverfahrens an das Sozialgericht ab.
Die Klägerin trägt nunmehr vor, sie habe einen Anspruch auf rückständige Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2015 in Höhe von 788,06 € sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € und Mahnkosten in Höhe von 12,50 €. Zwischen den Beteiligten sei ein privater Pflegeversicherungsvertrag im Tarif MB/PPV geschlossen worden. Der Beklagte sei mit der Zahlung der Beiträge von je 17,99 € für Mai bis Dezember 2012, je 18,61 € von Januar 2013 bis Dezember 2014 und je 19,75 € für Januar bis Oktober 2015 in Rückstand.
Sie beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht H. vom 24. November 2015, Geschäftsnummer X, zugestellt am 27. November 2015, aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte äußerte sich im Klageverfahren nicht, es ist aber davon auszutragen, dass er -sinngemäß- beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Absicht, durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG zu entscheiden, angehört.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses sowie des Vortrages der Klägerin wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Der vom Beklagten nicht bestrittene Anspruch auf Bezahlung der rückständigen Beiträge in Höhe von 788,06 € Euro ergibt sich aus § 8 Absatz 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV). Anhaltspunkte für ein Nichtbestehen der Forderung dem Grunde und der Höhe nach sind vom Beklagten weder vorgebracht noch ersichtlich. Der geltend gemachte Anspruch ist schlüssig. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 AVB zudem am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug, sodass er der Klägerin als Verzugsschaden auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in von Höhe von 133,17 € schuldet (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht seine Insolvenz dem Bestehen seiner Zahlungsverpflichtung nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH erfasst § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch die privaten Pflegeversicherungsverträge. Diese Beiträge gehören demnach zu den Gegenständen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und damit auch nicht gem. § 36 InsO Teil der Insolvenzmasse sind. (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014, IV ZR 163/13, nach juris) Diese Erstreckung ist auch sachgerecht. Zwar erwähnt § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO weder die Pflegekassen noch die privaten Pflegeversicherungsunternehmer. Allerdings ist mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der Versorgung des Schuldners dienende Bezüge von der Zwangsvollstreckung auszunehmen, auch die Pflegeversicherung miteinzubeziehen. Folglich hat die Insolvenz des Beklagten keinen Einfluss auf seine Pflicht zur Zahlung der privaten Pflegeversicherungsbeiträge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i...