Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Familienplanung. 3-Monats-Spritze. Kostenübernahme. ärztliche Verordnung. Individualitätsgrundsatz. keine Anwendung des § 24a SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Die Kostenübernahme für Verhütungsmittel ist gem § 49 S 2 SGB 12 allein vom Vorliegen einer ärztlichen Verordnung abhängig.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 52 Abs 1 S 1 SGB 12, wonach Leistungen nach § 49 SGB 12 denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen sollen. § 49 S 2 SGB 12 trägt weiterhin dem Individualitätsgrundsatz Rechnung, weil er Leistungen der Sozialhilfe für den Fall ermöglicht, dass Empfängnisverhütung nach den Besonderheiten des Einzelfalles zwingend geboten und die Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel nicht möglich ist.

3. Eine Einschränkung der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des § 24a SGB 5 bzw dem Grundsatz der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB 12.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen B 8 SO 6/11 R)

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2007 verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 126,20 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die notwendige außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Mittels zur Empfängnisverhütung (3-Monats-Spritze).

Bei der am 17.04.1966 geborenen Klägerin liegt eine geistige Behinderung mit Aphasie bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma vor. Im Hinblick darauf ist bereits seit längerer Zeit eine Betreuung eingerichtet, die sich auf den Bereich der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und Sozialhilfe sowie von Beträgen aus der Pflegeversicherung erstreckt. Im Bereich der Vermögensangelegenheiten bedürfen Willenserklärungen der Klägerin der Einwilligung der Betreuerin. Die Klägerin ist Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung und erhält laufend Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Sie übt eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte aus und wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und weiteren Familienangehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft. Dazu gehört insbesondere ein inzwischen 15-jähriger Sohn der Klägerin, der von ihrer Mutter erzogen wird. Ein Lebenspartner der Klägerin wohnt nicht in dem Haushalt.

Im Juni und September 2006 erwarb die Klägerin auf entsprechende (privatärztliche) Verordnung ihres behandelnden Gynäkologen Herrn H. zur Empfängnisverhütung je eine Ampulle "Noristerat" (3-Monats-Spritze) zu einem Preis von jeweils 24,60 EUR. Anschließend beantragte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin unter Vorlage der beiden Rezepte und einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung des Herrn H. bei der Beklagten die Kostenübernahme für die 3-Monats-Spritze im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Beklagte verwies zunächst an den Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung, der jedoch eine Kostenübernahme bzw. -erstattung jedoch gegenüber der Klägerin ablehnte. Mit Bescheid vom 20.10.2006 weigerte sich dann auch der Beklagte die Kosten für den Erwerb der 3-Monats-Spritze zu übernehmen. Zur Begründung führte er aus, das neue Sozialhilferecht enthalte keine Regelung mehr, nach der die Übernahme empfängnisverhütender Mittel möglich wäre. Auch nach dem SGB XII könnten inzwischen nur noch Leistungen entsprechend dem Umfang des Leistungskataloges des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) erbracht werden. Nach diesen Regelungen bestehe aber für die Klägerin kein Leistungsanspruch. Auch stellten empfängnisverhütende Mittel keine Leistungen der Eingliederungshilfe dar, so dass sie darauf verwiesen werden müsse, die Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach § 49 SGB XII sei ein Leistungsanspruch allein von dem Vorliegen einer ärztlichen Verordnung abhängig. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Außerdem sei es auch in wirtschaftlicher Hinsicht absurd, dass zwar ein Schwangerschaftsabbruch oder die Versorgung möglicherweise von der Klägerin zur Welt gebrachter Kinder in Pflegefamilien finanziert werde, aber nicht die präventive Empfängnisverhütung.

Nachdem der Beklagte diesem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen des Beklagten führte die Widerspruchsbehörde aus, nach der Regelung des § 24 a Abs. 2 SGB V bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln als Kassenleistung grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Nach § 52 Abs. 1 SGB XII entsprächen die Leistungen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII dem Leistungskatalog des SGB V. Da die Klägerin Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung sei...

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