Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2005, geändert durch Bescheid vom 16.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 208,14 Euro zu bewilligen und abzüglich geleisteter monatlicher Zahlungen in Höhe von 148,82 Euro an den Kläger nachzuzahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) Leistungen der Mutter des Klägers im Rahmen von § 9 Abs. 5 SGB II anzurechnen sind.

Der am 00.00.1967 geborene Kläger beantragte nach dem Bezug von Arbeitslosenhilfe am 28.10.2004 Leistungen nach dem SGB II. In seinem Antrag gab er im Antragsformular unter Ziffer 3 an, im gemeinsamen Haushalt lebe seine Mutter, Frau N L1-T. Er habe bei seiner Mutter in deren 3-Zimmer-Wohnung ein freies Wohnrecht.

Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin der vorgenannten Wohnung. Mit Schreiben vom 01.11.2004 erklärte sie, sie lasse ihren Sohn in ihrer Wohnung kostenlos mitwohnen. Die anfallenden Nebenkosten würden zwischen ihr und ihrem Sohn hälftig geteilt. Ausweislich ihrer Erklärung vom 7.11.2005 fallen monatlich pro Person 92,48 Euro an, wovon der Anteil für Strom 33.- Euro beträgt und mit diesem Betrag im übrigen Wasser, Schmutzwasser, Heizung, Müllabfuhr, Allgemeinstrom und Hausreinigung abgedeckt werden (vgl. Bl. III 9, 12 Verwaltungsakte).

Die am 00.00.1939 geborene Mutter des Klägers ist ausweislich des am 12.05.2005 ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung (GdB) mit 60 und dem festgestellten Merkzeichen "G" schwerbehindert. Sie erzielt ein Renteneinkommen in Höhe von insgesamt 2.064,93 Euro (Altersrente in Höhe von 943,72 Euro und Witwenrente in Höhe von 1.121,21 Euro). Für ihr Kraftfahrzeug zahlt sie gemäß Beitragsrechnung der R+V Versicherung einen Jahresbetrag von 403,83 Euro (33,65 Euro pro Monat).

Die Beklagte bewilligte zunächst für die Zeit ab Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 421,43 Euro (Bl. 5 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 18.11.2005 bewilligte sie Leistungen für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 in Höhe von 119,08 Euro. Sie legte hinsichtlich des Bedarfs die Regelleistung von 345,00 Euro und ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 225,92 Euro zugrunde. Dem widersprach der Kläger mit Widerspruch vom 05.12.2005. Er wies in seinem Widerspruch darauf hin, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Mutter nicht bestehe: gemeinsame Konten bestünden nicht , aus einer gemeinsamen Kasse werde nicht gewirtschaftet; es werde getrennt eingekauft, gekocht, gegessen und auch die Wäsche gewaschen. Seine Mutter lasse ihn lediglich in ihrer Wohnung wohnen, damit er die Mietkosten sparen könne. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II sei daher widerlegt. Der Kläger ist Inhaber eines Kontos mit der Nr. 00000000 bei der Sparkasse L2. Der Kläger bot an, nach vorheriger Terminabsprache könne von der Beklagten eine Ortsbesichtigung der Wohnung durchgeführt werden. Ausweislich Bl. 3, 50 der Verwaltungsakte scheiterte der Versuch einer Terminabsprache zur Wohnungsbesichtigung, welcher von der Beklagten am 16.01.2006, 19.01.2006 und 02.02.2006 telefonisch abzusprechen versucht wurde.

Mit Änderungsbescheid vom 16.03.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 148,82 Euro. Sie legte im Bescheid vom 16.03.2006 einen Bedarf in Höhe von insgesamt 404,48 Euro (Regelleistung 345,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung: 59,48 Euro) und ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Form von Unterhalt in Höhe von 255,66 Euro zugrunde. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ging die Beklagte ausweislich der Berechnungen (Bl. 3, 63 Verwaltungsakte) von einem (Renten-) Einkommen der Mutter des Klägers in Höhe von 2.064,93 Euro und zog hiervon eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro sowie Kosten für sonstige Versicherungen in Höhe von 33,65 Euro ab. Bei Kosten der Unterkunft seitens der Mutter des Klägers in Höhe von 799,96 Euro für Schuldzinsen und Tilgung, Nebenkosten inclusive Heizkosten abzüglich Stromkosten und abzüglich des Nebenkostenanteiles des Sohnes i.H.v. 59,48 Euro (vgl. Bl. III, 40, 66 Verwaltungsakte) berechnete die Beklagte den Eigenbedarf der Mutter des Klägers mit insgesamt 1.489,96 Euro (799,96 Euro zuzüglich zweifache Regelleistung in Höhe von insgesamt 690,00 Euro). Auf dieser Grundlage berechnete sie die Differenz zwischen Eigenbedarf und Einkommen mit 511,32 Euro (2.001,28 abzüglich 1.489,96 Euro) und legt im Rahmen der Anrechnung nach § 9 Abs. 5 SGB II hiervon die Hälfte (255,66 Eur...

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