Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII

 

Verfahrensgang

VG Braunschweig (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 3 A 442/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 3. Kammer – vom 4. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Erziehungsstelle.

Die Klägerin erwarb nach ihrem Fachhochschulstudium an der Evangelischen Fachhochschule F. im März 1987 den Abschluss als Dipl.-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und war in der Folgezeit bis Juni 1999 als Sozialarbeiterin beim Landkreis F. tätig. Ab Oktober 1999 führte sie eine Erziehungsstelle auf der Grundlage einer mit der G. gGmbH in H. (im Folgenden: G.) als Einrichtungsträger geschlossenen Rahmenvereinbarung in einem von ihr, ihrem Ehemann und ihrer gemeinsamen Tochter bewohnten Einfamilienhaus in I. zur Durchführung von Maßnahmen nach § 34 SGB VIII. In die Erziehungsstelle nahm sie am 15. Oktober 1999 die 1995 und 1996 geborenen Geschwister J. und K. L. auf, die dem G. vom Jugendamt der Stadt M. als deren Amtsvormund zur Heimerziehung zugewiesen worden waren. Die Kinder leben seitdem in der Familie der Klägerin. In den Hilfeplänen vom 6. Dezember 2001 und 21. Februar 2003 (in Bezug auf das Kind K.) und vom 24. Februar 2003 (in Bezug auf das Kind J.) wurde ausgeführt, dass die Kinder in der Erziehungsstelle gut gefördert und betreut würden. Durch den intensiven Einsatz der Erziehungsstelle sei die Maßnahme sehr sinnvoll.

Die Klägerin kündigte die Rahmenvereinbarung über die Erziehungsstelle gegenüber dem G. zum 28. Februar 2003. Seit diesem Zeitpunkt werden die beiden Kinder im Rahmen einer Vollzeitpflege von der Klägerin betreut.

Zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2002 bei der vormaligen Bezirksregierung F. – der Rechtsvorgängerin des Beklagten – einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine von ihr in eigener Trägerschaft geführte Erziehungsstelle mit zwei Plätzen gestellt. In der von der Klägerin vorgelegten, zuletzt am 20. Februar 2003 aktualisierten Leistungsbeschreibung hieß es zur Art der Einrichtung, dass es sich um eine familienähnliche Einrichtung handele, die als stationäre Erziehungsstelle in eigener Trägerschaft für zwei Kinder oder Jugendliche betrieben werden solle. Im besonderen Fall sei es möglich, eine Geschwisterreihe aufzunehmen. Die Dauer der Aufnahme könne kurz- und langfristig sein. Das Aufnahmealter könne vom Säuglings- bis zum Jugendlichenalter reichen. Nach der Volljährigkeit bestehe bei Bedarf die Möglichkeit, bis zur Verselbstständigung weiter in der Erziehungsstelle zu bleiben. Aufgenommen werden könnten Kinder/Jugendliche mit Entwicklungsbeeinträchtigungen, Verhaltensauffälligkeiten, Lern- und Leistungsstörungen und/oder aus problembeladenen Familien. Ausschlusskriterien seien aktuelle Drogen-/Suchtprobleme, starke geistige oder körperlichen Behinderungen, akute oder latente Suizidproblematik und eine offensive rechtsradikale Agitation. Zur personellen Besetzung der Erziehungsstelle führte die Klägerin unter Hinweis auf ihre langjährigen Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus, dass sie für die Betreuung der zwei Erziehungsstellenkinder mit 0,5 pro Platz als pädagogische Fachkraft zur Verfügung stehe. Als männliche technische Fachkraft (Dipl.-Ing.) stehe ihr Ehemann stundenweise für die Vertretung bzw. Ergänzung in der Betreuung und Versorgung der Kinder zur Verfügung. Weiteres pädagogisches bzw. therapeutisches Personal werde bei Bedarf hinzugezogen. Eine erfahrene staatlich anerkannte Erzieherin stehe bei längerfristigen Vertretungen ebenfalls zur Verfügung. Im hauswirtschaftlichen Bereich arbeite eine Raumpflegerin. Die Erziehungsstellenkinder würden „rund um die Uhr” betreut.

Im Laufe des Antragsverfahrens wurde bekannt, dass die Klägerin seit Ende 2000 einer Halbtagstätigkeit (19,25 Stunden/Woche) beim Jugendamt der Region F. nachgeht. Hierzu erklärte die Klägerin, dass die externe Berufstätigkeit mit dem Führen ihrer Erziehungsstelle zu vereinbaren sei. Die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder J. und K. sei gewährleistet. Sie könne ihre Arbeitszeit flexibel gestalten und den Bedürfnissen der Kinder anpassen. Die Kinder besuchten die erste bzw. zweite Grundschulklasse. An den Tagen, an denen sie beim Jugendamt arbeite, verlasse sie morgens um 7.20 Uhr mit den Kindern das Haus, mittags sei sie vor oder gleichzeitig mit den Kindern wieder zu Hause. Das Herauslösen der Kinder aus ihrem Familienverband würde ihnen mehr schaden als die Aufrechterhaltu...

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